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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
240 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Beiträge gefunden |
IBR 2020, 299 | OLG Schleswig - Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen! |
IBR 2010, 1363 | OLG Hamm - Architektenhaftung: Sind Sonderfachleute Erfüllungsgehilfen des Bauherrn? |
IBR 2010, 1110 | KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens! |
IBR 2010, 574 | BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2010, 101 | OLG Dresden - Sichtbarer Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden des Architekten! |
IBR 2009, 93 | BGH - Planungsfehler vom bauleitenden Architekten übersehen: Welche Haftungsquote? |
IBR 2009, 92 | BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen! |
IBR 2009, 91 | BGH - Schwerer Mangel allein kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2009, 90 | BGH - Organisationsverschulden auch bei arbeitsteilig organisierter Bauüberwachung! |
2 Aufsätze gefunden |
IBR 2011, 1006
IBR 2009, 1398
57 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02
1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.
2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 U 149/09
1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.
2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - 2 U 22/09
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07
1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.
2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.
4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.
5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.
6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.
7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".
8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08
1. Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).
2. Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen tätigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag prägen.
3. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.
4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre.
5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.
6. Bei einem vorzeitig gekündigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nach § 631 BGB ermittelt. Die bis zur Kündigung nicht erbrachten aber fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des Honorars. Die Höhe der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen.
7. Für die nicht erbrachten Leistungen ist auf § 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der Kündigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08
1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.
2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.
3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.
4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)
2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)
3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)
4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)
5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)
6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)
2 Nachrichten gefunden |
(28.10.2014) Die Festschrift für den Jubilar, Prof. Jochem, versagt sich der hin und wieder geübten Kritik an dieser Literaturgattung. Denn ihre Beiträge entbehren nicht der Selektivität. Auch eine starke Heterogenität lässt sich nicht behaupten. Dem Herausgeber, dem angesehenen Bremer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hans Ganten, ist es vielmehr gelungen, ...
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(16.03.2009) Übernimmt ein Architekt für die Ausführungsplanung die mangelhafte Vorplanung eines anderen Architekten, so ist er nicht im vollen Umfang für die daraus resultierenden Mängel haftbar. Der Architekt muss die erhaltenen Pläne auf Ihre Korrektheit prüfen, jedoch ist der Bauherr dafür verantwortlich dem ausführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Damit relativiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, dass es Aufgabe des Bauleiters ist, die vom Dritten erstellten Pläne auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen.
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20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
3. Mitverschulden des Bestellers |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
1. Gesamtschuld |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
b) Probleme der Quotierung |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
A. Überblick |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
III. Sanierungsunterlagen |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse |
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
3. Rechtsfolgen |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
IV. Rechtsfolgen |
2. Fehlende oder unzureichende Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit |
b) Mitverschulden des Auftraggebers |
19 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ff) Organisationsverschulden als Sonderfall der Arglist ( Rn. 482)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 80-81)
e) Mangelfreies Entstehenlassen des Bauwerks als Werk (baubegleitende Qualitätssicherung) ( Rn. 179)
aa) Leistungspflicht des Auftraggebers ( Rn. 198-199)
(1) Prüfungspflicht ( Rn. 214-216)
a) Schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers ( Rn. 196-197)
(3) Verschulden ( Rn. 218-222)
b) Fehlleistungen anderer Unternehmer ( Rn. 436-440)
18 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
1. Begriff der Obliegenheit (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 13)
b) Erfüllung einer Verbindlichkeit. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 20)
2. Das Glasfassadenurteil (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 80-82)
1. § 643 S. 1 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung ( Rn. 3-4)
I. Objektive Zurechnungskriterien (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 12)
3. Organisationsverschulden (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 48-56)
I. Obliegenheits- und Vertragspflichtverletzungen (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 4-8)
aa) Abgrenzung: Obliegenheiten. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 21-25)
8 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
b) Rechtsnatur der Pflichten des Auftraggebers/Rechtsfolgen (VOB/B § 4 Rn. 14-16)
d) Mitverschulden des Auftraggebers (VOB/B § 4 Rn. 97-100)
2. Weitergehende Rechtsfolgen/Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlungen (VOB/B § 3 Rn. 15-21)
b) Haftung für Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Rn. 11-15)
c) Pflichtverletzung - Vertretenmüssen (VOB/B § 6 Rn. 118-128)
26 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
f) Haftungsquoten beim Innenausgleich nach § 426 BGB (BGB § 650q Rn. 301-305)
aa) Planung (BGB § 650q Rn. 258-264)
1. Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand (HOAI § 8 Rn. 73-74)
b) Haftung für Vorgänger (BGB § 650q Rn. 97-99)
4. Mitwirkung des Bestellers (BGB § 650p Rn. 221-223)
b) Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (BGB § 650q Rn. 505)
c) Zurechnung von Verschulden (BGB § 650q Rn. 269-271)
d) Weitere Pflichten des Auftraggebers (BGB § 650q Rn. 40-44)
31 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
cc) Bei Organisationsverschulden ( Rn. 907-909)