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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0005
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06


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9 Beiträge gefunden
IBR 2020, 299 OLG Schleswig - Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen!
IBR 2010, 1363 OLG Hamm - Architektenhaftung: Sind Sonderfachleute Erfüllungsgehilfen des Bauherrn?
IBR 2010, 1110 KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens!
IBR 2010, 574 BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden!
IBR 2010, 101 OLG Dresden - Sichtbarer Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden des Architekten!
IBR 2009, 93 BGH - Planungsfehler vom bauleitenden Architekten übersehen: Welche Haftungsquote?
IBR 2009, 92 BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen!
IBR 2009, 91 BGH - Schwerer Mangel allein kein Indiz für Organisationsverschulden!
IBR 2009, 90 BGH - Organisationsverschulden auch bei arbeitsteilig organisierter Bauüberwachung!

2 Aufsätze gefunden
Die Konsequenzen aus dem Glasfassadenurteil des BGH: Ende der gesamtschuldnerischen Haftung bei mangelhaften Vorunternehmerleistungen?
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2011, 1006
Konsequenzen aus dem Glasfassaden-Urteil: Kann der Objektüberwacher auch bei Ausführungsfehlern mitwirkendes Verschulden des Bauherrn einwenden?
(Bernd Knipp; Rainer Schumacher)
Dokument öffnen IBR 2009, 1398

57 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3487
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dachkonstruktion ohne Detailpläne errichtet: Bauherrn trifft 50% Mitverschulden!

OLG München, Urteil vom 24.10.2018 - 20 U 966/18 Bau

1. Der Architekt ist nicht für Baumängel einer Konstruktion verantwortlich, die er gar nicht geplant hat.

2. Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen.

3. Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%.

4. Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Er hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Seiner Haftung entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen.

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IBRRS 2018, 3735
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist doch nicht ganz Schluss!

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17

1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)

2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)




IBRRS 2018, 2911
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenze ist keine Beschaffenheitsvereinbarung!

KG, Urteil vom 28.08.2018 - 21 U 24/16

1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.*)

2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.*)

3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.*)

4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.*)

5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt.*)

6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, IBR 2008, 143).*)

7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB).*)

8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.*)




IBRRS 2018, 0133
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern als Planungsmangel?

KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15

1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)

2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)

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IBRRS 2020, 2141
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bau eines Schwimmbads: Architekt muss Verbundabdichtung planen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 - 23 U 6/16

1. Wird ein Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, müssen seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fließen der Fußböden enthalten.

2. Der planende Architekt kann wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.

3. Ein Eigenverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nachgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich korrekt ist.

4. Der überwachende Architekt ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die von ihm umzusetzende Planung des Vorgängerarchitekten zu überprüfen.

5. Im Rahmen der Bauaufsicht ist die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle und eine Endkontrolle notwendig. Soweit es sich allerdings um Baubabschnitte bzw. -leistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht.

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IBRRS 2020, 0992
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gussasphaltarbeiten müssen nicht besonders intensiv überwacht werden!

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - 12 U 19/17

1. Grundsätzlich trifft den Auftraggeber (Bauherrn) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fehlers des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung.

2. n bestimmten Fällen kann auf den Beweis des ersten Anscheins zurückgegriffen werden, mit der Folge, dass ein Baumangel schon den ersten Anschein eines Bauüberwachungsfehlers verursacht, was eine Beweislastumkehr zur Folge hat.

3. Voraussetzung für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins ist, dass im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, der dafür spricht, dass die Bauüberwachung mangelhaft gewesen ist.

4. Bei der Einbringung von Gussasphalt handelt es sich weder um eine schwierige noch um eine besonders gefahrträchtige Arbeit, die einer umfangreichen Bauaufsicht durch den Architekten bedürfen. Allein aus der mangelhaften Ausführung der Gussasphaltarbeit kann daher nicht auf eine mangelhafte Bauüberwachung geschlossen werden.

5. Auch von erfahrenen Bauleitern kann nicht erwartet werden, dass Asphaltierungsarbeiten ständig überprüft werden, wenn die zunächst eingebauten Flächen mängelfrei sind.

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IBRRS 2017, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann eine Bauausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)

3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)

4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)

5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)

6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)

7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)

8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2016, 2088
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss Gartenplaner einwandfreie Pläne übergeben!

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 = IBR 2013, 476).*)

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IBRRS 2017, 2211; IMRRS 2017, 0914
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbericht falsch: Brandschutzgutachter haftet nach Werkvertragsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - 16 U 129/15

1. Die Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, der im Auftrag des Bauherrn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bescheinigung und den Prüfbericht nach § 68 Abs. 2 BauO-NW i.V.m. § 16 SV-VO-NW erstellt, richtet sich nach Werkvertragsrecht.*)

2. Die Leistung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er eine erkennbar nicht genehmigungsfähige Abweichung vom Brandschutz als unbedenklich erklärt. Die Leistung des Sachverständigen ist auch dann mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung nach § 16 SV-VO NRW ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauamts zu Abweichungen vom Brandschutz vorliegt.*)

3. Den Bauherrn, der eine von den Anforderungen an den Brandschutz abweichende Bauausführung – hier ein Badzimmerfenster zur Rampe der überdachten Tiefgarageneinfahrt – freigibt, obwohl die Baugenehmigung und die Zustimmung zur Abweichung vom Brandschutz nicht vorliegen und die Prüfbescheinigung einen Vorbehalt hinsichtlich der ausstehenden Zustimmung des Bauamts enthält, trifft ein erhebliches Mitverschulden. Erfolgt die Freigabe der Ausführung durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten, muss er sich dessen Verschulden nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2017, 0702
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Balkonsanierung besonders intensiv überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 - 21 U 102/15

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks kommt.*)

2. Der Umfang und die Reichweite der "Objektüberwachung" i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI 1996 bzw. 33 Nr. 8 HOAI 2013 richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln und einschlägigen Vorschriften der Baukunst und Technik.*)

3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören.*)

4. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Der Architekt muss den Anscheinsbeweis durch Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften. Er hat substantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat.*)

5. Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung der an den Metall- und Stahlbauer übertragenen Arbeiten beauftragt worden ist, hat sich die von diesem erstellten Planungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls danach zu kontrollieren, ob ein statischer Nachweis für die geplanten Metallarbeiten (hier Balkongeländer) vorhanden ist, und schließlich zu überwachen, inwieweit die Ausführung den erstellten Plänen entspricht.*)

6. Der Bauherr muss sich in den Fällen, in denen er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.*)

7. Diese Grundsätze greifen nicht, wenn es nicht um ein Planungsverschulden des planenden Architekten geht, sondern um den gegen den bauaufsichtsführenden Architekten gerichteten Vorwurf, die Fehlerhaftigkeit der Bauausführung durch den Werkunternehmer und damit den Werkmangel deshalb nicht erkannt und verhindert zu haben, weil er die von dem Werkunternehmer nach den einschlägigen Regeln der Technik zu erstellende, tatsächlich aber nicht gelieferte Ausführungsplanung nicht angefordert und insbesondere nicht darauf gedrungen zu haben, dass diese Ausführungsplanung auch einer statischen Nachprüfung unterzogen wird.*)

8. Eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der geltend macht wird, ein Planungs-/Überwachungsfehler des Architekten habe sich in einem Mangel des Bauwerks ausgewirkt, für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, ist dahin auszulegen, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architektenwerks aus § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verlangt wird.*)

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IBRRS 2019, 1175
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist (auch) für Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14

1. Der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - ohne Risse in der Außenfassade - zu liefern. Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben.

2. Es entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn nicht, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung weder vom Generalunternehmer noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

3. Schließt der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten ist.

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IBRRS 2016, 0168
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss in Statikfragen "mitdenken"!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15

1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)

2. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt worden ist, sind besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Architekt erstmalig mit einer gerade erst gegründeten Baufirma zusammenarbeitet und selbst von deren Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.*)

3. Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauaufsicht muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen; ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

4. Ist eine Architektenleistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Architektenleistung und es obliegt dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen.*)

5. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Werkvertragsrecht (hier im Rahmen der Gesamtschuld von Architekt und Statiker) entsprechend anwendbar.*)

6. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker eigenständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Obliegenheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden.*)

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IBRRS 2016, 1666
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensgeneigte (Abdichtungs-)Arbeiten: Architekt haftet für Überwachungsfehler!

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 56/15

1. Kann das geplante Werk (hier: Aufbringung einer KMB-Beschichtung) ordnungsgemäß, das heißt handwerklich mangelfrei ausgeführt werden, liegt kein gravierender Planungsfehler vor.

2. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, trifft den Bauunternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung. Denn der Bauunternehmer kann nicht einwenden, er sei nicht ausreichend überwacht worden. Allerdings ist eine Mithaftung des Architekten im Innenverhältnis nicht gänzlich ausgeschlossen.

3. Die Berücksichtigung eines Überwachungsfehlers im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem bauausführenden Unternehmer ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung - namentlich wegen einer besonderen Schadensgeneigtheit der Arbeiten - in besonderem Maße geboten war.

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IBRRS 2017, 4204
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonderfachmann wählt ungeeigneten Mörtel aus: Auch der Architekt haftet!

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 82/15

1. Wird ein Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzepts einschließlich der Entwicklung eines geeigneten Mörtels beauftragt, ist die Leistung des Sonderfachmanns mangelhaft, wenn ein ungeeigneter Mörtel ausgewählt wird.

2. Neben dem Sonderfachmann haftet auch der "umfassend mit der Planung der Sanierungsarbeiten und ihrer Überwachung beauftragte" Architekt, wenn er "im Rahmen seines Auftrags an der Auswahl des fehlerhaften Mörtels mitgewirkt" hat.

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IBRRS 2017, 3717
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektplaner muss sich mit der Nachbarbebauung befassen!

OLG Jena, Urteil vom 17.09.2015 - 1 U 531/14

1. Der Objektplaner muss sich mit der Problematik angrenzender Bebauung befassen. Erforderlichenfalls muss er fachlichen Rat von (weiteren) Experten einholen.

2. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Objektplaners, dass mit dem geplanten Bauwerk und seinen Baubehelfen der Gründungshorizont einer bereits vorhandenen Nachbarbebauung beeinflusst wird.

3. Weiter gehört es zu den erwartbaren Kenntnissen, dass der Verbau von Spundwänden zur Baugrubensicherung massive Erschütterungen und Setzungen mit sich bringen kann.

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IBRRS 2018, 1770
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12

1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.

2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.

3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.

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IBRRS 2015, 0867
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prallwand eines Brennstoffbunkers wird aus Verankerung gerissen: Statik mangelhaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2015 - 15 U 189/12

1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.

2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.

3. Der Nachweis der Verletzung der Planungspflichten eines Architekten bzw. Tragwerkplaners kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.

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IBRRS 2015, 0196
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über keine Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau verfügen!

OLG Jena, Urteil vom 08.01.2015 - 1 U 268/13

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse muss der Architekt nicht verfügen.

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IBRRS 2014, 3209
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die höchsten bekannten Grundwasserstände berücksichtigen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 84/10

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die neben den Bodenverhältnissen auch die Grundwasserstände berücksichtigt.*)

2. Er hat seine Planung nach den höchsten bekannten Grundwasserständen auszurichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Architekt darlegt und beweist, dass ein Wiederansteigen des Grundwassers auf frühere Werte ausgeschlossen ist.*)

3. Der Architekt hat dem Statiker die für dessen Berechnung erforderlichen Angaben zu den Grundwasserverhältnissen zur Verfügung zu stellen. Der Architekt hat die ihm übergegebene Statik im Rahmen seiner Fachkenntnisse darauf zu überprüfen, ob seine Planungsvorgaben eingehalten und die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt worden sind.*)

4. Dem Auftraggeber ist nicht gemäß §§ 254, 278 BGB ein Fehler des Statikers zuzurechnen, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Der planende Architekt und der Statiker haften hier als Gesamtschuldner aufgrund ihrer jeweiligen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, die Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen.*)

5. Wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt hat, umfasst sein Schadensersatzanspruch alle Maßnahmen, die zwingend anfallen, um die Mängel zu beseitigen. Hierzu zählen bei einer zur Mängelbeseitigung notwendigen Kellersanierung die Kosten für den Abbau der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände.*)

6. Kosten der Hotelunterbringung für die Dauer der noch durchzuführenden Sanierung sind nicht vorab ersatzfähig, wenn nicht sicher ist, dass das Objekt während der Sanierung unbewohnbar sein wird.*)




IBRRS 2014, 2862
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Planänderung: Architekt haftet!

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12

Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)




IBRRS 2014, 2139
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsbereiche überschneiden sich: Bauherr muss sich Planungsfehler nicht zurechnen lassen!

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 - 16 U 59/13

1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.*)

2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 355/95) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.*)

3. Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, IBRRS 2009, 0005; Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11, IBRRS 2013, 2623), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.*)




IBRRS 2015, 0122
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung vollständig bezahlt: Architektenleistung (konkludent) abgenommen!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12

1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.

2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.




IBRRS 2013, 2623
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
AG muss zutreffende Angaben zum Baugrund machen!

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11

1. Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.*)

2. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.*)

3. Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2013, 1433
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Isolierungsarbeiten sind besonders zu beaufsichtigen!

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013 - 16 U 123/12

1. An den Architekten sind bei der Erfüllung des Leistungsbilds "Bauüberwachung" erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten.

2. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle ist nicht unbedingt nötig. Vielmehr kann er sich bei einfachen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen.

3. Die Aufsicht durch den Architekten ist dagegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind; gleichermaßen ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Bauaufsicht bei kritischen Baumaßnahmen verpflichtet, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten sind in der Regel schwierige bzw. risikoträchtige Arbeiten.

4. Die Widerklage eines von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen Mängeln der Objektüberwachung in Anspruch genommenen Architekten gegen den ebenfalls wegen des Baumangels verklagten Unternehmer auf Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (Freistellung und/oder Zahlung) ist unzulässig.




IBRRS 2013, 4630
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch einfache Arbeiten sind zu überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 - 23 U 18/12

1. Die "Objektüberwachung" umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Architekt muss deshalb prüfen, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt, damit die Errichtung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks sichergestellt wird.

2. Auch einfache Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen.

3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer Weise beobachtet und überprüft werden. Dies gilt auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne".

4. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten entstehen zudem, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers ist eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.

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IBRRS 2013, 0201; IMRRS 2013, 0144
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BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Austausch von Rechnungsposten in der Berufungsinstanz

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 - 7 U 10/12

1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs nicht an die Rechnungsposten gebunden, die das Ausgangsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.

2. Es darf den Schadensersatzanspruch mit anderen Rechnungsposten begründen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen; einer Anschlussberufung des Berufungsbeklagten bedarf es nicht.




IBRRS 2013, 0798
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BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln ist nur bis zur Abnahme möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11

1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.

2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.

3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.

4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.

5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.

6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.




IBRRS 2013, 2391
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 23 U 156/11

1. Die Bauüberwachung durch den Architekten darf sich auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen, ob sie mit den Vorgaben der Planung vollständig übereinstimmen. Vielmehr muss der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - Überprüfungen an Ort und Stelle vornimmt.*)

2. Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig und aufwendig darstellen.*)

3. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugründung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien (einschl. deren in der Fachwelt bereits diskutierten hinreichenden Raumbeständigkeit bei Verwendung im Hochbau), an deren Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfolgen soll.*)

4. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung des Architekten bestehen auch dann, wenn die Planung durch handschriftliche Abänderungen des Leistungsverzeichnisses durch den (Erd-)Bauunternehmer geändert worden ist.*)

5. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

6. Tatsächliche Erkenntnisse aus einem vorherigen selbständigen Beweisverfahren, die über den schriftsätzlichen Tatsachenvortrag im Streitverfahren hinausgehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei diese ausdrücklich oder konkludent als Sachvortrag zu Eigen macht.*)

7. Dies gilt auch in Bezug auf zulässige Beweisfragen zur "technischen Verantwortung" von Architekt/Bauunternehmer bzw. Lieferant.*)




IBRRS 2013, 1660
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was ist bei Planung und Bauüberwachung zu beachten?

OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 - 13 U 234/11

1. Auch wenn die HOAI als Preisrecht lediglich die Vergütung regelt, erlangen die Leistungsbilder dann Bedeutung für das vertraglich geschuldete Soll, wenn in dem Architektenvertrag auf sie verwiesen wird. Jedenfalls schuldet der Architekt die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks.

2. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB a. F. ist zwar grundsätzlich die Abnahme nach § 640 BGB. Auf eine Abnahme kommt es jedoch nicht mehr an, wenn sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht im Bauwerk verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.

4. Die dem bauüberwachenden Architekten obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass er sich ständig auf der Baustelle aufhält. Er muss aber die Arbeiten der Bauunternehmer in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

5. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt.

6. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.

7. Zwar können die Pflichten eines Architekten eingeschränkt sein, wenn der Bauherr für eine bestimmte Leistung einen Spezialisten beauftragt hat. In einem solchen Fall darf der Architekt unter gewissen Umständen auf die Sachkunde des anderen vertrauen. Den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen und erkennbar schwierigen Ausführungen - enthebt das Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten aber nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist.

8. Die Haftungsbeschränkung in § 5 Abs. 3 AVA ist unwirksam.

9. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwands betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die (nahen) Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der in der unzureichenden Bauüberwachung liegende Mangel des Architektenwerks kann ohnehin nicht nachgebessert werden. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.

10. Für die Einholung eines Obergutachtens genügt es nicht, dass ein Privatgutachten vorgelegt wird, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht. Das Gericht ist nicht gehindert, dem Gerichtsgutachten zu folgen, wo es - nach sorgfältiger Überprüfung der gegen es erhobenen Einwendungen - zu seiner Überzeugungsbildung ausreicht. Ein Obergutachten kommt nur in Betracht, wenn das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkenntnis hat, die Anknüpfungstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt.




IBRRS 2014, 2151
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachunternehmer sorgfältig ausgesucht: Keine Organisationspflichtverletzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012 - 22 U 119/10

1. Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Nachunternehmer, denen er sich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer seine Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

2. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens finden auch auf den Architektenvertrag Anwendung, wenn der Architekt die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat.

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IBRRS 2013, 1479
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind NU-Arbeiten durch eigenes Personal zu überwachen?

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11

1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)

2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)

3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)




IBRRS 2012, 0341
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fremde Planung freigegeben: Architekt haftet!

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08

1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung.

2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.

3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.

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IBRRS 2012, 2108
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BauvertragBauvertrag
Fehlende Genehmigungen sind Risiko des Auftraggebers!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10

1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.*)

2. Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt.*)

3. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.*)

4. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.*)

5. Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.*)

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IBRRS 2011, 3504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer nicht überwacht: Organisationsverschulden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.

2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.

3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2011, 1095
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gravierender Mangel = Organisationsverschulden?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011 - 2-20 O 273/07

Mängel im Brandschutzbereich führen nicht automatisch zur Annahme eines Organisationsverschuldens.

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IBRRS 2011, 0095
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10

1. Grundsätzlich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner. Dabei liegt ein Gesamtschuldverhältnis bereits dann vor, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz haftet, während der Bauunternehmer wegen desselben Mangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.

2. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung.

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IBRRS 2011, 3530
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauleitung durch Ingenieurbüro: Kein Organisationsverschulden!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09

1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.

2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.

3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.




IBRRS 2010, 3351
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verschweigen unterlassener Bauüberwachung = Arglist!

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)

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IBRRS 2010, 3161
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08

1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)

2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)

3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)

4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)




IBRRS 2010, 0976
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feststellbarer Mangel = Organisationsverschulden?

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - 26 U 37/06

Für die Annahme einer mangelhaften Organisation bedarf es mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre, da es selbst bei fehlerhafter Bauüberwachung eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht auf fehlerhafter Organisation der Bauüberwachung beruhen.

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Architektenrecht aktuell - Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen
(28.10.2014) Die Festschrift für den Jubilar, Prof. Jochem, versagt sich der hin und wieder geübten Kritik an dieser Literaturgattung. Denn ihre Beiträge entbehren nicht der Selektivität. Auch eine starke Heterogenität lässt sich nicht behaupten. Dem Herausgeber, dem angesehenen Bremer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hans Ganten, ist es vielmehr gelungen, ...
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Haftungsreduzierung des bauaufsichtsführenden Architekten
(16.03.2009) Übernimmt ein Architekt für die Ausführungsplanung die mangelhafte Vorplanung eines anderen Architekten, so ist er nicht im vollen Umfang für die daraus resultierenden Mängel haftbar. Der Architekt muss die erhaltenen Pläne auf Ihre Korrektheit prüfen, jedoch ist der Bauherr dafür verantwortlich dem ausführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Damit relativiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, dass es Aufgabe des Bauleiters ist, die vom Dritten erstellten Pläne auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen.
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20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
3. Mitverschulden des Bestellers
II. Gesamtschuldnerausgleich
1. Gesamtschuld
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB
b) Probleme der Quotierung
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
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20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen
III. Sanierungsunterlagen

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen
2. Inhalt der Regelung
b) Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung
2. Inhalt der Regelung
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers
IV. Rechtsfolgen
1. Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit
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c) Bereitstellung der Ausführungsunterlagen ( Rn. 11-13)

a) Allgemeines ( Rn. 4-6)