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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 74/92
18 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1993, 314 | BGH - Wie kann der Nachbar behördliche Lärmschutzauflagen durchsetzen? |
17 Volltexturteile gefunden |
LG Wuppertal, Urteil vom 20.05.2015 - 17 O 108/15
1. Die Angestellten der Mitmieterin (Betreiberin eines Bordells als GmbH) begehen Hausfriedensbruch, wenn sie sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Betreiberin und nach erteiltem Hausverbot durch den Vertreter der anderen Mietpartei weiterhin in den Räumlichkeiten aufhalten. Eine dahingehende Räumungsverfügung ist erfolgreich.
2. Derjenige Mieter, der seinen Besitz erkennbar aufgrund eines neuen Entschlusses nicht mehr aus einem (früheren) Vertragsverhältnis ableitet, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition stützt, verdient keinen besonderen Schutz.
VolltextVG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2014 - 11 K 1402/13
1. Überschreiten die bei einer Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.*)
2. Ein "seltenes Ereignis" im Sinne der Nr. 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie muss ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem Normalbetrieb eine eigenständige Bedeutung hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 155/12
1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv "aus sich heraus" auszulegen.*)
2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.*)
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12
1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandslächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet.
2. Erklärt sich ein Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks (hier: Baugerät abstellen, mit Baufahrzeugen befahren und vorübergehende Eingrabungen) zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, bedeutet dies nicht, dass er auch mit dem Bau an sich einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der bauende Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im selben Vegleich zusichert, er werde nicht auf seine Grundstücke überbauen.
3. Es liegt auch kein Einveständnis mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor, wenn der betroffene Nachbar Mitteilungen des Bauherrn über den Baufortschritt nur passiv hinnimmt.
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10
1. Für die Frage, wann eine Mehrzahl von Windkraftanlagen zu einer optischen Beeinträchtigung führt, gelten im Grundsatz die gleichen Maßstäbe wie für die Frage, wann von einer Einzelanlage optische Beeinträchtigungen ausgehen. Auch hier stellt das Verhältnis zwischen dem Abstand der Anlagen zum Wohnhaus und der Höhe der Anlagen einen geeigneten Orientierungswert dar.
2. Die Tatsache, dass aus jedem Fenster eines Wohnhauses Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.
3. Ob die Auflagen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Betreiber eingehalten werden, berührt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Überwachung der Genehmigung. Werden Dritte durch Auflagen geschützt, stehen ihnen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung dieser Auflagen zur Verfügung.
VolltextBVerwG, Beschluss vom 20.04.1998 - 4 B 22.98
Der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte (hier: Pächter) kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.1993 - V ZR 74/92
Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen einer Baugenehmigung
Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.
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