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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 44/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0545; IMRRS 2010, 0334
WohnungseigentumWohnungseigentum
Korrekte Buchhaltung bzgl. Instandhaltungsrücklage

BGH, Urteil vom 04.12.2009 - V ZR 44/09

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90 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IMR 2020, 299 LG Frankfurt/Main - Historische Darstellung der Instandhaltungsrücklage erforderlich
IMR 2010, 149 BGH - Jahresabrechnung: Wie sind Zahlungen auf die Rücklage zu buchen?

1 Aufsatz gefunden
Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats
(Thomas Pliester)
Dokument öffnen IMR 2019, 479

74 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 3083; IMRRS 2024, 1294
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Entlastung der Verwaltung bei möglichen Ansprüchen gegen sie

LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2024 - 318 S 51/23

Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.

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IBRRS 2023, 2291; IMRRS 2023, 1039; IVRRS 2023, 0402
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausschluss bestimmter Nutzungen oder baulicher Veränderungen per Beschluss?

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21

1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.*)

2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.*)

3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09,Rz. 10, IMRRS 2010, 0247 = NJW 2010, 3093).*)

4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.*)




IBRRS 2024, 0157; IMRRS 2024, 0067
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streit um Betriebskosten der im Sondereigentum stehenden Tiefgarage

AG Kerpen, Urteil vom 29.06.2023 - 26 C 2/23

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3695; IMRRS 2022, 1633
WohnungseigentumWohnungseigentum
Position „Endbestand Öl“ gehört nicht in eine Jahresabrechnung

LG Bremen, Urteil vom 29.07.2022 - 4 S 20/22

1. Eine beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.

2. Die neben der Heizkostenabrechnung enthaltene zusätzliche Position „Endbestand Öl“ stellt keine umlagefähige Position für ein laufendes Kalenderjahr dar.*)

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IBRRS 2022, 3786; IMRRS 2022, 1668
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilung der Kaltwasserkosten

AG Köln, Urteil vom 26.07.2022 - 215 C 57/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2291; IMRRS 2022, 0956
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie ist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage darzustellen?

LG Bremen, Urteil vom 08.07.2022 - 4 O 185/21

1. Bei § 667 Alt. 2 BGB trifft die Darlegungs- bzw. Beweislast, dass der Beauftragte etwas durch die Auftragsausführung erlangt hat, den Auftraggeber, der gem. § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch über den Stand der Geschäfte geltend machen kann.

2. Sodann muss der Beauftragte darlegen und beweisen, dass er das unstreitig bzw. nachweislich Erlangte an den Auftraggeber herausgegeben hat.

3. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Jahresgesamt- und -einzelabrechnung aufzunehmen ist, sind lediglich die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

4. Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen Zuführung zur Instandhaltungshaltungsrücklage als fiktive Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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IBRRS 2022, 1701; IMRRS 2022, 0696
ImmobilienImmobilien
Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 19/21

Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet eines Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache - etwa ein Grundstück - gäbe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen. So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB.

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IBRRS 2022, 0740; IMRRS 2022, 0260
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer WEG

LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2022 - 2 S 72/20 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0095; IMRRS 2022, 0049
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist der Verwalter abzuberufen?

LG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2021 - 11 S 210/19

1. Für Beschlussanfechtungsklagen betreffend sog. "Altbeschlüsse" (vor dem 01.12.2020 gefassten Beschlüsse) ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung anwendbar.

2. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen.

3. Zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG a.F.

4. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entlassung des Verwalters kann bestehen, wenn die Pflichtenverstöße als so schwer wiegend anzusehen sind, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei ist den Eigentümern bei der Entscheidung über die Abberufung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

5. Ein neues Entlassungsbegehren kann nicht auf Gründe gestützt werden, die bereits Gegenstand einer bestandskräftig beschlossenen Weiterbestellung waren.

6. Eine Interessenkollision, die eine zwingende Abberufung des Verwalters zur Folge hätte, lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Verwalter auch Mieter einer der Einheiten der Gemeinschaft ist. Ist der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden und partizipiert mittelbar an den Einnahmen des Prozessbevollmächtigten, legt dies eine Interessenkollision nicht nahe. Für eine Interessenkollision müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwalter gerichtliche Verfahren zur Entstehung von entsprechenden Gebührentatbeständen "provoziert" und damit sein Amt zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.

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IBRRS 2021, 0563; IMRRS 2021, 0209
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

LG Rostock, Urteil vom 02.12.2020 - 1 S 54/20

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gem. § 28 Abs. 3 WEG a.F. nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aller tatsächlich in dem abzurechnenden Jahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben zu erstellen. Das gilt ausnahmslos auch für die Heiz- und Warmwasserkosten.

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WEG-Recht: Was ist mit "ordnungsgemäßer Verwaltung" gemeint?
(07.11.2022) In Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine "ordnungsgemäße Verwaltung" des Wohneigentums Pflicht. Dies gilt auch bei Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Was ist damit genau gemeint?
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WEG-Recht: Was ist mit "ordnungsgemäßer Verwaltung" gemeint?
(02.10.2020) In Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine "ordnungsgemäße Verwaltung" des Wohneigentums Pflicht. Auch bei Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Nur: Was ist damit genau gemeint?
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