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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/91
BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18
1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)
VolltextAG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 481 H 21666/16 WEG
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Ermittlung der Ursachen eines Wasserschadens ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.
VolltextBGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2011 - 2-13 S 33/10
Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, IMR 2011, 168) kann der einzelne Eigentümer - im Gegensatz zum Verwalter - noch Prozessstandschafter sein.
VolltextBGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91
Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer
a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392).
b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.
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