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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 224/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 252 | BGH - Berufungseinlegung in WEG-Sachen bei Existenz eines Konzentrationsgerichts |
39 Volltexturteile gefunden |
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 - Verg 4/22
1. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nicht fristwahrend ist der Eingang bei einem anderen Gericht.
2. Mit einer beim OLG München (fristgerecht) eingehenden sofortigen Beschwerde ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern zum 01.01.2021 dem BayObLG übertragen wurde.
3. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen im Vergabenachprüfungsverfahren im Vergleich zu anderen Prozessordnungen keine Besonderheiten.
VolltextBGH, Beschluss vom 04.04.2019 - V ZB 156/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZB 166/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 21.09.2017 - V ZB 18/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 20.08.2014 - XII ZB 155/13
Es gehört zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung innerhalb der laufenden Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.07.2014 - V ZB 26/14
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 187/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 15.05.2014 - V ZB 172/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.
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