Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 114/09
BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09
75 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IMR 2021, 510 | LG Köln - Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses nur bei Ermessensreduzierung auf null |
IMR 2020, 29 | LG Frankfurt/Main - Für gerichtliche Verwalterbestellung müssen Kandidaten benannt werden! |
IMR 2017, 409 | LG München I - Vereitelung der Vorbefassung? |
IMR 2010, 1023 | BGH - Anfechtung des Negativbeschlusses erfordert keinen Leistungsantrag! |
IMR 2010, 150 | BGH - Wann kann eine Abänderung der Kostenverteilung im Einzelfall verlangt werden? |
66 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 7/12
1. Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.*)
2. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.*)
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12
Die WEG als Eigentümerin eines Grundstücks trifft die Pflicht, Geh- und Fahrradwege in der erforderlichen Breite vom Schnee und Eis zu reinigen. Diese Pflicht kann die WEG wirksam auf Dritte übertragen. Dabei trifft die WEG die Pflicht, eine geeignete Person auszuwählen und diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu überwachen.
VolltextBGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 177/11
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11
Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.*)
2. Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.*)
AG Essen, Urteil vom 20.06.2011 - 196 C 368/10
1. Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, die den genannten Kriterien entsprechen, so ist es Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.
2. Nach § 16 Abs. 4 WEG hat der einzelne Wohnungseigentümer nur dann einen Anpsruch auf abweichende Kostenverteilung im Einzelfall, wenn er auch eine generelle Kostenverteilung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 durchsetzen könnte.
VolltextBGH, Urteil vom 13.05.2011 - V ZR 202/10
1. Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.*)
2. Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.*)
BGH, Beschluss vom 01.04.2011 - V ZR 96/10
Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden.*)
BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 162/10
Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 131/10
1. Ein schwerwiegender Grund, von der gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 vom Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt.
2. Die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein begründet noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist. Hierzu bedarf es einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls.
3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bestimmen sich nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der rechtlich zulässigen Nutzung. Der Umstand, dass eine Teileigentumseinheit von der sich aus der Teilungsvereinbarung ergebenden Zweckbestimmung abweichend zu Wohnzwecken genutzt wird und damit zur Zeit auch nur wie die Wohnungseigentumseinheiten zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung des auf der zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels sich als unbillig darstellt.
VolltextBGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 164/09
1. Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.*)
2. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 193/09
Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09
1. Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.*)
2. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - 16 W 15/10
1. Das Rechtschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde zwecks Heraufsetzung des Streitwertes fehlt, wenn sich hierdurch die Anwaltsgebühren der Partei erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat.
2. Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss) gebietet einen deutlichen Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme. Der Senat hält für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses im Regelfall einen Abschlag von 50% für angemessen.
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2010 - 318 S 84/09
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses entfällt, wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wird und der Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht novatorisch ersetzt und zugleich aufhebt, sondern nur verstärkt.
2. Beschlüsse sind wie Vereinbarungen "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen. Dies führt allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
4. Ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erstrebt, ist zunächst verpflichtet, einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, soweit eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht.
5. Soweit ein Eigentümer die Befreiung von bestimmten Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums begehrt, bedarf es keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung, da dieser für eine diesbezügliche dauerhafte Änderung des Kostenversteilungsschlüssels der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz fehlt.
6. Auch der Negativbeschluss hat Beschlussqualität und ist daher grundsätzlich anfechtbar. Jedoch kommt einem negativen Beschluss keine materielle Bindungswirkung zu, da er keine materielle Regelung enthält.
7. Etwas anderes gilt nur, wenn der Negativbeschluss eine über die Ablehnung des Beschlussantrages hinausgehende generelle Regelung beinhaltet, dass die begehrte Maßnahme auch für alle Zukunft abgelehnt wird.
VolltextBGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09
1. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22).*)
2. Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.*)
3. Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig.*)
4. Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.*)
5. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.*)