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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 403/12


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 3268
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - III ZR 403/12

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IBRRS 2013, 4806; IMRRS 2013, 2203
ProzessualesProzessuales
Berufungszurückweisung durch Beschluss: Widerklage wirkungslos

BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12

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25 Treffer in folgenden Dokumenten:

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IMR 2018, 80 LG Berlin - Kündigung im Berufungsverfahren zulässig?
IBR 2014, 1342 BGH - Kann Berufungsführer durch zweitinstanzliche Widerklage Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verhindern?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2296; IMRRS 2017, 0943; IVRRS 2017, 0360
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Konkretisierung unbestimmter Einzelforderungen ist kein Hilfsantrag!

BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - VI ZR 85/16

Konkretisiert der Berufungskläger bei einer Teilklage mit mehreren Einzelforderungen auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seinen ursprünglich unbestimmten Klageantrag ausreichend, verletzt es das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht diesen als Hilfsantrag wertet, ihn entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erachtet und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags zurückweist (Anschluss an BGH, IBR 2016, 375).*)

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IBRRS 2016, 3082
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15

Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (An-schluss an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2).*)

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IBRRS 2016, 2525; IMRRS 2016, 1501
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieter muss „ausreichende Versicherungen“ abschließen: AGB-Klausel unwirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - 24 U 25/16

1. Zwar kann ein Anspruch des Vermieters auf Verzinsung der wegen Abrechnungsreife nicht mehr durchsetzbaren Nebenkostenvorauszahlungen bestehen. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn er unabhängig von der eingetretenen Abrechnungsreife einredebehaftet ist, weil das den Verzug ausschließt.*)

2. Zum Anspruch des Mieters von Geschäftsräumen auf Herabsetzung von Nebenkostenvorauszahlungen.*)

3. Der Mieter von Geschäftsräumen wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm durch AGB die Verpflichtung auferlegt wird, "ausreichende Versicherungen" abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von ihm erwartet werden und in welcher Höhe er diese unterhalten muss.*)

4. Der Vermieter kann von einem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen, selbst wenn darauf der Name des Praxisbetreibers angegeben wird.*)




RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2546; IMRRS 2016, 1515
ProzessualesProzessuales
Zulässiges neues Vorbringen: Berufungszurückweisung durch Beschluss möglich?

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - V ZR 258/15

1. Nach Maßgabe von §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.*)

2. Auch gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Revision beschränkt auf die Höhe des Anspruchs zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit durch den Tatrichter in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Dass er einheitlich entschieden hat, ist dafür, wie auch sonst, unerheblich.*)

3. Kommt eine solche Teilzulassung der Revision in Betracht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufheben und den Rechtsstreit nur insoweit an das Berufungsgericht zurückverweisen.*)

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IBRRS 2016, 2029; IMRRS 2016, 1233
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Keine Umsatzsteuer auf Wohnraumanteil im Mischmietverhältnis!

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 U 37/16

1. Nutzt der Mieter einen Teil der vermieteten Räume von Anfang an zu Wohnzwecken, handelt es sich zivilrechtlich trotzdem um ein einheitliches Mietverhältnis über Gewerberäume.

2. Diese gemischte Nutzung führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, nach der die Nutzung von Wohnraum nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.

3. Dieses steuerliche Ergebnis können die Parteien des Mietvertrags nicht dadurch vermeiden, dass sie für die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung ein einheitliches Entgelt vereinbaren.

4. Eine tatsächlich nicht anfallende Umsatzsteuer ist von Mieter auch nicht zu zahlen.

5. Haben die Parteien vereinbart, dass nach Vorlage jeder Betriebskostenabrechnung die Höhe der Vorauszahlungen erneut den tatsächlichen Gegebenheiten nach oben oder unten anzupassen ist, reicht die Vorlage der Abrechnung aus, um eine Erhöhung oder Herabsetzung zu rechtfertigen. auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es nicht an.

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IBRRS 2016, 1014; IMRRS 2016, 0650
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Feststellungsklage unzulässig: Berufungsinstanz muss auf Antragsmodifizierung hinweisen!

BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - VII ZR 47/13

1. Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 = IBRRS 2009, 1789 = IMRRS 2009, 0938).*)

2. Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 10.06.2015 - IV ZR 366/14, IBRRS 2015, 3335 = IMRRS 2015, 1526; vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 = IBRRS 2014, 4207 = IMRRS 2014, 1716; vom 03.06.2014 - VI ZR 71/13, IBRRS 2014, 3591 = IMRRS 2014, 1722).*)

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IBRRS 2014, 4207; IMRRS 2014, 1716
ProzessualesProzessuales
Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss trotz Klageerweiterung

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)

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IBRRS 2014, 0768; IMRRS 2014, 0357
ProzessualesProzessuales
Mindestwert der Beschwer

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZR 79/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3268
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - III ZR 403/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 2603; IMRRS 2014, 1342
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigungsgründe sind konkret anzugeben!

LG Berlin, Beschluss vom 03.01.2014 - 65 S 445/13

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse für die ordentliche Kündigung sind im Kündigungsschreiben anzugeben. An dessen Begründung sind zwar keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, der Kündigungsgrund muss jedoch so konkret beschrieben werden, dass der Kündigungsempfänger den Vorwurf prüfen kann. Hierzu ist das vorgeworfene vertragswidrige Verhalten nach Zeitpunkt, Anlass und Umständen zu bezeichnen.

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IBRRS 2013, 5040; IMRRS 2013, 2299
ProzessualesProzessuales
Prozessuales -

BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 68/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4806; IMRRS 2013, 2203
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufungszurückweisung durch Beschluss: Widerklage wirkungslos

BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)

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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

F. Beschlusszurückweisung ( Rn. 101-102a)