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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 146/07
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - III ZR 146/07
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2008, 1109 | BGH - Welches Verjährungsrecht für nach der Schuldrechtsreform entstandene Ansprüche aus Altverträgen? |
8 Volltexturteile gefunden |
OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2024 - 4 L 204/22
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück besteht auch dann, wenn der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer ist als die durch die Folgenbeseitigung entstehenden Kosten.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.
2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.
BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, IBRRS 2015, 1488).*)
2. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.*)
3. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03 unter II 4 a, IBRRS 2004, 1087 = IMRRS 2004, 0540; Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15, Rz. 19, IBRRS 2016, 2307 = IMRRS 2016, 1396).*)
4. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, IBR 2008, 1109 - nur online; Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04 unter II 1, IBRRS 2005, 3447 = IMRRS 2005, 1801; jeweils m.w.N.).*)
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 217/16
1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. = IBRRS 2015, 0958 = IMRRS 2015, 0568, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 = IBRRS 2011, 0040 = IMRRS 2011, 0031).*)
2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13
1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)
2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.
VolltextBGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13
1. Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (Fortführung Senat, NJW 2010, 2339 = WM 2010, 1694 Rn. 2 ff. und Senat, BGHZ 193, 159 = NJW 2012, 2427 Rn. 25). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen, der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Verletzung eines Kapitalanlageberatungsvertrags gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09
Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.12.2007 - III ZR 146/07
1. Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.*)
2. § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.*)
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