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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZB 83/13
BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZB 83/13
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 1273 | BGH - Formerfordernis der Schiedsgerichtsordnung bei notarieller Beurkundung des Hauptvertrags samt Schiedsklausel? |
IBR 2014, 1207 | BGH - Wann muss ein Gericht mündlich verhandeln? |
IBR 2014, 638 | BGH - Unwirksame Kompetenz-Kompetenz-Klausel: Schiedsvereinbarung auch unwirksam? |
13 Volltexturteile gefunden |
BayObLG, Beschluss vom 31.01.2024 - 101 SchH 237/23
1. Die Frage, ob sich die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf eine gesondert abzuschließende Schiedsgerichtsvereinbarung bereits dadurch auf eine Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel verständigt haben, ist durch Auslegung zu beantworten.
2. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen.
3. Sieht eine Vertragsklausel vor, dass das schiedsgerichtliche Verfahren einer vertraglichen Regelung durch die Parteien zugeführt werden soll, führt nicht schon das Fehlen entsprechender verfahrensbezogener Vereinbarungen zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel.
VolltextBGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 43/22
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO. (Rn. 22)*)
2. Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich entgegen. (Rn. 61)*)
3. In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. (Rn. 52)*)
4. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-StaatSchiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. (Rn. 100)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 75/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 16.12.2021 - I ZB 31/21
1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.*)
2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.*)
3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 SchH 89/20
1. Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von Schiedsrichtern für ein Schiedsverfahren zwischen einer Privatperson und einer Anstalt öffentlichen Rechts wegen Streitigkeiten über Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien, dem Erblasser einerseits und einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft andererseits, geschlossenen Vertrag.*)
2. Im Verfahren der Schiedsrichterbestellung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt. Insofern genügt es vielmehr zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 63/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZB 61/15B
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZB 61/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 09.08.2016 - I ZB 1/15
1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f. = IBR 2014, 116 ; Beschluss vom 30.04.2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rz. 4 bis 8 = IBRRS 2014, 3685).*)
2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.*)
3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.*)
4. Haben die Parteien eines Vertrags eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.*)