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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 213/93
7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1996, 176 | BGH - Wohnungsbau: Welche "Umwelt"-Werbung ist zulässig? |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 160/16
1. Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung. (Rn. 42)*)
2. Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen. (Rn. 42)*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09
1. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.*)
2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 222/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 213/93
Umweltfreundliches Bauen - Zur Frage der Irreführung durch Angaben zu Produktionsstätten für Fertighäuser unter den Überschriften "Umweltfreundliches Bauen" und "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" in einer Kundenzeitschrift.
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