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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2009, 579 | OLG Koblenz - Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung! |
1 Aufsatz gefunden |

18 Volltexturteile gefunden |

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18
1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.
3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.
6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.

OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 64/20
1. Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind.*)
2. Nach Eintritt des Annahmeverzugs mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.*)

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 - 12 U 540/19
1. Ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau eines Glasfaserkunststoff-Fertigpools ist ein Werkvertrag.
2. Ein Fertigpool, an dessen Beckenoberfläche sich Risse und Blasen befinden, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann; er ist mangelhaft.
3. Weist die Werkleistung Mängel auf, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Besteller grundsätzlich an die Wahl dieses Gestaltungsrechts gebunden.
4. Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.2021 - 2 U 15/19
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
2. Eine Regelung, wonach der Rückgabezeitpunkt für die Gewährleistungssicherheit auf das Ende der Gewährleistungsfrist verlagert wird, ist auch bei formularmäßiger Vereinbarung wirksam.
3. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber den Anspruch anerkennt.
4. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (hier verneint).
5. Die Verjährung wird durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. "Verhandlungen" liegen schon dann vor, wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Auftraggeber hiermit einverstanden ist.
6. Die aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers eingetretene Hemmung dauert grundsätzlich so lange, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
7. Ein Ende der Hemmung kann auch dadurch eintreten, dass die zunächst durch beide Parteien über einen Mangel geführten Verhandlungen nicht fortgesetzt werden, sie also - bildlich gesprochen - einschlafen.
8. Von einem "Einschlafenlassen" der Verhandlungen ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.


OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 - 8 U 61/19
1. Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.
2. Kommt es bei der Warmwasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5°C, stellt dies einen Mangel dar.
3. Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 10 U 48/15
1. Auch ein VOB-Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Zur fristlosen Kündigung kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.
2. Die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B dürfen durch eine außerordentliche Kündigung nicht umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen.
3. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie eine reine Förmelei wäre.
4. ...

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 175/15
1. Zu der Frage, wann der Käufer an eine einmal gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gebunden ist.*)
2. Der Verkäufer kann den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung (§ 439 Abs. 3 BGB) nicht mehr erheben, wenn der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.*)


OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - 21 U 145/13
1. Die gesonderten Verjährungsfristen der VOB/B gelten nicht, wenn der aufgetretene Mangel vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen wurde. Es bleibt dann bei der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB.
2. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er diesen oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und ihm bewusst ist, dass dies für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist, er gleichwohl den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.
3. Für ein arglistiges Verschweigen reicht es aus, dass dem Auftragnehmer die entsprechenden Umstände bewusst sind, aus denen eine Aufklärungspflicht abzuleiten ist. Arglist kann demnach vorliegen, wenn der Auftragnehmer bewusst von Vorgaben des Auftraggebers abweicht oder eine Abweichung durch seine Mitarbeiter zulässt.
4. Bei geringfügigen Vertragsabweichungen kann die Arglist jedoch fehlen, wenn der Auftragnehmer davon ausgeht, dass das Werk keine Qualitätsunterschiede aufweist.
5. Zu der Frage, wann sich der Auftragnehmer die Arglist eines Nachunternehmers zurechnen lassen muss.


OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.2016 - 12 U 97/15
1. Die Abgabe eines Nebenangebots ermöglicht es dem Auftragnehmer, seine Auftragschancen mithilfe technisch oder wirtschaftlich besserer Lösungen als den vom Auftraggeber vorgesehenen zu verbessern.
2. Das Risiko eines Nebenangebots liegt für den Auftragnehmer darin, dass für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung die volle Verantwortung übernommen wird.


OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 - 19 U 104/14
Druckprüfungsprotokolle sind nicht - wie etwa Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen - für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich, sondern betreffen den Nachweis des Werkerfolges selbst. Fehlende Prüfprotokolle bezüglich Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung berechtigen den Auftraggeber deshalb nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.

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VOB 2006
Anregungen zur VOB/B (2006)Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
