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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung

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79 Beiträge gefunden
IBR 2023, 510 OLG Naumburg - Auch eine Dusche in einem Fachwerkhaus muss dicht sein!
IBR 2023, 121 OLG Düsseldorf - Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!
IBR 2022, 562 OLG Dresden - Bedenkenhinweis schützt vor Verzugskündigung!
IBR 2022, 561 OLG Frankfurt - Wer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen!
IBR 2022, 174 OLG Schleswig - Bedenken sind kein Kündigungsgrund!
IBR 2022, 123 OLG Celle/BGH - Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig?
IBR 2021, 567 OLG Brandenburg - Mündlicher Bedenkenhinweis reicht aus!
IBR 2021, 10 OLG Koblenz - Wann kann der bauüberwachende Architekt Adressat einer Bedenkenanmeldung sein?
IBR 2021, 9 OLG Koblenz - Bedenkenanmeldung auch gegen Nachfolgegewerk!
IBR 2020, 586 OLG Frankfurt/BGH - Ungeeignetes Baumaterial vorgeschrieben: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel!
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1 Aufsatz gefunden
Hohlstellen am Parkettfußboden
(Gerhard Gasser)
Dokument öffnen IBR 2010, 1184

177 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2403
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedenkenanmeldung schützt vor Verzugskündigung!

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 - 22 U 1689/20

1. Der Auftraggeber eines VOB-Vertrags kann dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert oder mit der Vollendung in Verzug gerät und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

2. Der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug, wenn er einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt, die seine geltend gemachten Bedenken treuwidrig nicht berücksichtigt.

3. Treuwidrig ist eine Anweisung des Auftraggebers, wenn danach die Werkleistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise erbracht werden soll, ohne dass eine Freistellung von der Gewährleistung erfolgt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich einen seiner begründeten Meinung nach ernstlich drohenden Gewährleistungsfall nicht absehbaren Ausmaßes aufzwingen zu lassen.

4. ...




IBRRS 2023, 2650
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne Dokumentation!

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2022 - 19 U 237/21

1. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB sind (1) das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden, für die Herstellung des Werks erforderlich Mitwirkungshandlung, (2) die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Auftragnehmers, (3) das Anbieten der geschuldeten Leistung und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, (4) die ordnungsgemäße Anzeige einer Behinderung, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.

2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welchem exakten Zeitraum aufgrund welcher genauen Umstände Wartezeiten in welchem Umfang angefallen sind.

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IBRRS 2022, 1994
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG München, Urteil vom 09.06.2022 - 20 U 8299/21 Bau

1. Vergibt ein privater Auftraggeber Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor (Anschluss an KG, IBR 2022, 128; entgegen OLG Hamm, IBR 2022, 347).

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält.

3. Ein Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen.

4. Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Bauhandwerkersicherheit.




IBRRS 2024, 0405
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 02.05.2022 - 20 U 4254/21 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3123
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusatzvergütung für notwendige Zusatzleistungen trotz fehlender Anordnung!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.04.2022 - 2 O 119/22

1. Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen und im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen (Anschluss an KG, IBR 2022, 169).

2. Umfasst eine detaillierte Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen nicht, kann der Auftragnehmer für ihre Ausführung eine zusätzliche Vergütung geltend machen.

3. Der Hinweis des vom Auftraggeber beauftragten Planers, dass bestimmte technisch notwendige Leistungen im Leistungsverzeichnis enthalten und deshalb vom Auftragnehmer auszuführen seien, macht eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung zusätzlicher Leistungen entbehrlich (Anschluss an KG, IBR 2021, 564).

4. Die Geltendmachung der Klärung von Mehrvergütungsansprüchen im Wege der Feststellungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht generell unstatthaft.

5. Mit der Vorschrift des § 650d BGB sollen Streitigkeiten (vorrangig) während der Bauausführung vorläufig beigelegt und im Fall einer Zahlungsverfügung dem Unternehmer vorübergehend Liquidität verschafft werden. Es ist der Dringlichkeitsvermutung deshalb immanent, dass grundsätzlich auch längere Zeiträume während der Bauausführung abgewartet werden dürfen, bevor ein Gericht in der Sache angerufen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn außergerichtliche Verhandlungen geführt werden.




IBRRS 2022, 2565
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Außerordentliche Kündigung vor Ausführung: Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung!

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 11 U 7/21

1. Der Besteller eines Bauwerkvertrags ist berechtigt, diesen außerordentlich zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

2. Die Fortsetzung des Vertrags ist für den Besteller unzumutbar, wenn der Unternehmer seine Pflichten derart verletzt, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist (hier bejaht).

3. Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist auf die Zukunft beschränkt. Dem Unternehmer bleibt daher der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang er auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann.

4. Zu den erbrachten Leistungen gehören nur diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

5. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2021, 2835
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einstweilige Zahlungsverfügung auch bei ausreichender Liquidität!

KG, Urteil vom 07.09.2021 - 21 U 86/21

1. Führt ein Bauunternehmer eine geänderte Leistung aus, für die aus objektiver Sicht ein technisches Bedürfnis bestand und die nicht in den Bauvertrag eingepreist war, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, diese Änderung nicht begehrt oder angeordnet zu haben, sofern der Unternehmer zuvor Bedenken gegen die ungeänderte Ausführung angemeldet hatte.*)

2. Anderes gilt nur, wenn der Besteller unmissverständlich erklärt, für ihn sei im Konfliktfall die Vermeidung einer Mehrvergütung vorrangig gegenüber der Funktionstauglichkeit des Werks.*)

3. Der Antrag eines Bauunternehmers auf Erlass einer einstweiligen Zahlungsverfügung verliert nicht seine gemäß § 650d BGB vermutete Dringlichkeit, weil er in guter wirtschaftlicher Verfassung und zur Sicherung seiner Liquidität nicht auf die Zahlung angewiesen ist.*)

4. Beantragt ein Bauunternehmer eine einstweilige Verfügung nicht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, sondern erst nach einiger Zeit, hat er die Dringlichkeit seines Anliegens durch solches Abwarten im Zweifel nicht selbst widerlegt.*)




IBRRS 2022, 1026; VPRRS 2022, 0080
BauvertragBauvertrag
Mängelhaftung ist verschuldensunabhängig!

KG, Gerichtlicher Hinweis vom 09.08.2021 - 27 U 12/21

1. AKR-geschädigte Betonfahrbahnen weisen eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer auf als nicht AKR-geschädigte Betonfahrbahnen. Folgen sind höhere Betriebs- und/oder Instandsetzungskosten. Dadurch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.

2. Ein Mangel ist auch ohne Verschulden des Auftragnehmers aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Ursache des Mangels vertragswidrig und löst damit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche aus.

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IBRRS 2022, 1298
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Straßenfahrbahn muss rissfrei sein!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.

3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.

4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.




IBRRS 2023, 2307
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind keine Architektenaufgaben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 15 U 142/18

1. Der Architekt haftet für die Mängel von Sonderfachleuten, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Das ist davon abhängig, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig sind.

2. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.

3. Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.

4. Der Architekt haftet für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.

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IBRRS 2023, 1339
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planungsbedingter Baumangel wäre so oder so eingetreten: Auftragnehmer haftet nicht!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2021 - 3 U 431/20

1. Auch wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn zwischen dem Mangel der Werkleistung und dem Schaden kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang besteht.

2. An einem haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen Baumangel und Schaden fehlt es, wenn die Leistung des Auftragnehmers zwar nicht mit der (überarbeiteten) Planung übereinstimmt, der Baumangel aber auch dann eingetreten wäre, wenn der Auftragnehmer seine Leistung plankonform ausgeführt hätte und die Höhe des damit verbundenen Mängelbeseitigungsaufwands dem geltend gemachten Schadensersatz entspricht.

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IBRRS 2022, 1533
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorgeschlagene Gründungsvariante muss zu den Bodenverhältnissen passen!

OLG München, Urteil vom 27.01.2021 - 27 U 4417/19 Bau

1. Ein mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragter Ingenieur hat dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorzuschlagen.

2. Auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung hat der Ingenieur den Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters grundsätzlich vertrauen.

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IBRRS 2022, 0024
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme kann vorzeitig erklärt werden!

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12

1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.

3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.

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IBRRS 2021, 0128
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Anspruch auf Abschlagszahlung, keine einstweilige Verfügung!

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 - 8 O 126/20

1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) sind auch im VOB-Vertrag anwendbar.

2. Der Auftragnehmer kann nach einer Kündigung des Bauvertrags keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung legen.

3. Nach Schlussrechnungsreife kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlung nach der 80-Prozent-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen.

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IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2021, 1943
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel (noch) nicht im Bauwerk verkörpert: Architekt darf nachbessern!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19

1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.

3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.

4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.

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IBRRS 2022, 1301
BauvertragBauvertrag
Anspruch auf Einheitspreisvergütung trotz fehlender Abrechnungsvereinbarung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 U 81/18

Auch wenn sich die Parteien eines Bauvertrags nicht ausdrücklich auf die Einheitspreise des Auftragsleistungsverzeichnisses geeinigt haben, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der angebotenen Einheitspreise zu, wenn er nach Angebotslegung mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat und seine Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber vorbehaltlos bezahlt wurden.

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IBRRS 2021, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Quote beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19

1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.

2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.

4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

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IBRRS 2020, 1816
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur die "richtige" Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 - 11 U 74/18

1. An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen.

2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde - unzulänglich.

3. Im BGB-Bauvertrag kann ein Bedenkenhinweis auch (nur) mündlich erfolgen.

4. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde.

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IBRRS 2021, 0903
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Muss der Rohbauer das Baugrundgutachten prüfen?

OLG Jena, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 U 822/19

1. Ein Rohbauunternehmer hat das vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Baugrundgutachten eines Sonderfachmanns nur auf ins Auge springende Fehler oder Lücken bzw. Widersprüche zu prüfen.

2. Enthält das Baugrundgutachten keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche, trifft den Rohbauunternehmer dementsprechend auch keine Hinweispflicht.

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IBRRS 2022, 0070
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber haftet nicht für Schäden durch Neben- oder Nachfolgeunternehmer!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 - 5 U 131/18

1. Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag.

2. Die Bedenkenanmeldung gegenüber einem rechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem Empfangsbevollmächtigten reicht grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt, wenn sich der "befugte Vertreter" den Bedenken des Auftragnehmers verschließt. Dann ist der Bedenkenhinweis an den Auftraggeber selbst zu richten.

3. Das Schweigen des Auftraggebers bzw. dessen Vertreters auf einen Bedenkenhinweis führt jedenfalls dann zur Haftungsbefreiung, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht zu einem unverwertbaren Werk, sondern lediglich zur Nichteinhaltung der Maßtoleranzen führt.

4. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks bis zur Abnahme.

5. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch einen parallel am Gesamtwerk arbeitenden Drittunternehmer beschädigt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine Mehrvergütung für erforderlich werdende Nach- oder Reparaturarbeiten verlangen.




IBRRS 2020, 2631
BauvertragBauvertrag
E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2020 - 3 U 1895/19

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags lediglich den Ausführungsbeginn und die Vollendung als verbindliche Fristen festgelegt, ist der Auftraggeber bzw. der bauleitende Architekt nicht dazu berechtigt, zur Koordinierung der verschiedenen Gewerke verbindliche Fristen festzulegen.

2. Eine außerordentliche Kündigung (hier: wegen Verzugs) ist unwirksam, wenn es an einer vorherigen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung (mangels bewiesenem Zugangs) fehlt.

3. Aus einer E-Mail-Fehlermeldung ergibt sich kein Anscheinsbeweis für den Zugang. Bei E-Mails bedarf es hierfür vielmehr einer Lesebestätigung.

4. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist in eine freie Kündigung umzudeuten.

5. Will der Auftraggeber die hilfsweise freie Kündigung ausschließen, muss sich das aus seiner Erklärung oder den Umständen ergeben. Erforderlich ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, dass die hilfsweise freie Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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IBRRS 2020, 0905
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer muss Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachten!

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 - 14 U 32/16

1. Bei der Prüfung eines Sanierungskonzepts zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen.*)

2. Die Pflichten eines Projektsteuerers - auch in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten - bestimmen sich nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrags.*)

3. Wenn der Projektsteuerer typische Architektenziele der Bauüberwachung und Qualitätskontrolle der Ausführungsleistung übernimmt und zusagt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, und bei der Auswahl einer geeigneten Sanierungsmethode zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau eines Schulgebäudes keine Bedenken gegen ein Sanierungskonzept anmeldet, das die Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens missachtet, haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Architekten auf Schadensersatz.*)

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IBRRS 2020, 3742
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers reicht!

OLG Jena, Urteil vom 09.01.2020 - 8 U 176/19

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik, wenn er rechtzeitig Bedenken angemeldet hat.

2. Eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis genügt auch im VOB-Vertrag, wenn er eindeutig, das heißt inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt.

4. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsberechtigte kann die außerordentliche Kündigung aber nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen.

5. Besteht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht (mehr), stellt eine als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung eine sog. freie Kündigung dar.

6. Dem Auftragnehmer steht für die Lieferung und den Einbau ohne Auftrag erbrachter Leistungen (hier: Stützen) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren.

7. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2021, 0277
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eine "weiße Wanne" ist ein wasserundurchlässiges Bauteil!

OLG München, Urteil vom 10.12.2019 - 9 U 4413/18 Bau

1. Wird für wasserdurchlässige Bauteile eine 10-jährige Gewährleistungsfrist und im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einer "weißen Wanne" innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme, weil es sich bei einer weißen Wanne um ein wasserundurchlässiges Bauteil handelt.

2. Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind.

3. Wird der "erneute Eintritt von Grundwasser im Bereich einiger verpresster Risse" gerügt, erfasst diese Mängelrüge nicht den Mangel einer unzureichenden Betondeckung.

4. Zwar ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, und der Sicherheitseinbehalt nur gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft auszuzahlen ist, wirksam.

5. Enthält die Sicherungsabrede die weitere Voraussetzung, dass "zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus Gewährleistung seitens des Auftraggebers geltend gemacht sind", benachteiligt das den Auftragnehmer unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt.




IBRRS 2020, 0012; VPRRS 2020, 0004
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fachingenieur beauftragt: Auftraggeber trifft höhere Mängelverantwortung!

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 7 U 166/18

1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Untergrund hinreichend zu untersuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, liegt zugleich ein Planungsfehler vor.

2. Führt der Auftragnehmer die Leistung fehlerhaft aus, können Mängel der Planung ein Mitverschulden des Auftraggebers begründen. Dabei muss er sich die Fehler seiner Architekten und Sonderfachleute zurechnen lassen.

3. In der Regel trägt der Auftragnehmer im Rahmen der Mängelhaftung die höhere Verantwortung, weil er mit der gebotenen Prüfung die Mängel hätte verhindern können und damit die eigentliche Ursache für die weiteren Schäden setzt.

4. Eine höhere Verantwortlichkeit des Auftraggebers kann jedoch dann geboten sein, wenn die Ausschreibung von einem Fachingenieurbüro erstellt wurde und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitgehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Werk verfügt.

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IBRRS 2021, 1042
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BauvertragBauvertrag
Sicherheitsüberprüfung ist rechtzeitig zu beantragen!

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2019 - 19 U 46/19

1. Wird der ursprünglich vereinbarte Termin für den Ausführungsbeginn verschoben und bestätigt der Auftragnehmer den neuen Termin, ist eine Frist von 11 (Arbeits-)Tagen zur Arbeitsaufnahme angemessen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert.

2. Kann mit der Ausführung der Arbeiten nur nach einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter des Auftragnehmers begonnen werden, hat der Auftragnehmer die Überprüfungen so rechtzeitig zu beantragen, dass sie rechtzeitig vorliegen.

3. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des Auftraggebers für den Auftragnehmer erkennbar wird, der Auftraggeber werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten (hier verneint).

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IBRRS 2020, 2133
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BauvertragBauvertrag
Bedenken sind an den Auftraggeber zu richten!

OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 - 1 U 71/18

1. Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, er etwa auf dessen Anweisungen oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall von seiner Verantwortung befreien, wenn er den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.

2. Hat der Auftraggeber einen bauleitenden Architekten eingesetzt, kann der Bedenkenhinweis auch diesem erteilt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn er Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst hat oder wenn sich der Architekt sich der Bedenkenanmeldung verschließt.

3. Der Bedenkenhinweis muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret dargelegt werden.

4. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung von streitigen Mängeln, kann darin ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. Angesichts der Tragweite eines Verzichts muss die Erklärung aber eindeutig sein.




IBRRS 2020, 3723; IMRRS 2020, 1519; IVRRS 2020, 0679
ProzessualesProzessuales
Wie ist ein Sachverständigengutachten in der Berufung anzugreifen?

OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2019 - 17 U 84/17

1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.

2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.

3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.

4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.

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IBRRS 2019, 2089
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BauvertragBauvertrag
Risse am Nachbarhaus sind kein Indiz für schlecht ausgeführte Unterfangungsarbeiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - 5 U 185/17

1. Werden Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist. Demgemäß trägt er auch das Risiko des non liquet.*)

2. Der Besteller, der Mängelrechte vor der Abnahme geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. die vereinbarte Beschaffenheit, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden.*)

3. Bei Unterfangungsarbeiten ist immer mit Rissbildungen im Altbaubestand zu rechnen. Daher kann kein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhaus zwingend im Sinne eines Anscheinsbeweises auf Mängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten.*)

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IBRRS 2019, 2292
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BauvertragBauvertrag
Baugrundprobleme sind Auftragnehmerprobleme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019 - 21 U 118/16

1. Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Leistung gem. § 13 Abs. 3 VOB/B auch dann, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung/Planung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Von seiner Haftung kann er sich befreien, wenn er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Die fehlende Bedenkenanmeldung führt allerdings nicht zu einer alleinigen Haftung des Auftragnehmers, vielmehr gilt der Grundsatz der Berücksichtigung eines Mitverschuldens auch im Fall einer unterlassenen Bedenkenanmeldung. Insoweit hat auch beim Nacherfüllungsanspruch eine Abwägung zwischen der Fehlplanung des Auftraggebers und dem unterlassenen Bedenkenhinweis zu erfolgen (§ 254 BGB analog).*)

2. Für die Frage, welche Maßnahmen der Besteller zur Mängelbeseitigung für erforderlich halten durfte, kommt es auf eine verständige Würdigung eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Bauherrn im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung an, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadens- oder Mängelbeseitigung handeln muss. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass im Rahmen der durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in nachträglicher Bewertung als nicht erforderlich erweisen. Gedanklich ist strikt zu trennen zwischen den hier in Rede stehenden Mängelbeseitigungsarbeiten und dem weiteren Streit über den Erfolg der Mangelbeseitigung.*)

3. Der Auftragnehmer wird von seiner Einstandspflicht für eine fehlerhafte Ausführung einer Schottertragschicht, die zu Setzungen geführt hat, nicht deshalb befreit, weil eine (den Beteiligten nicht bekannte) weitere Ursache im tieferen Untergrund die aufgetretenen Setzungserscheinungen begünstigt haben kann. Eine solche weitere Ursache führt jedenfalls hier auch nicht deshalb zu einer Mithaftung des Auftraggebers, weil es sich bei einem nicht erkennbaren Baugrundrisiko um seinen Risikobereich und damit seine Verantwortung handeln könnte.*)

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IBRRS 2021, 1765
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BauvertragBauvertrag
Kein Fluchtwegekonzept, kein Verzug!

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2019 - 8 U 11/16

1. Auf eine Überschreitung der in einem Bauvertrag genannten Vertragsfristen kann eine Kündigung wegen Verzugs nicht gestützt werden, wenn sich die Vertragsparteien nach Vertragsschluss auf neue Vertragsfristen verständigt haben.

2. Regeln die Parteien ausdrücklich, welche Maßnahmen der Auftragnehmer als "Beginn der Ausführung" durchführen muss, ist diese Vereinbarung vorrangig vor einer allgemein gültigen Definition des Begriffs "Beginn der Ausführung".

3. Der Auftragnehmer gerät nicht mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber kein (überarbeitetes) Fluchtwegekonzept zur Verfügung stellt und es dem Auftragnehmer deshalb aufgrund zwingender Brandschutzvorschriften nicht möglich ist, seine Leistung auszuführen.

4. Eine Kündigung wegen Verzugs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung in eine sog. freie Kündigung umzudeuten, wenn anzunehmen ist, dass dies dem Willen des Auftraggebers entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zum Ausdruck gekommen ist.

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IBRRS 2020, 0471
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwiegender Planungsfehler: Architekt kann Unternehmer nicht in Regress nehmen!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 14 U 54/18

1. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)

3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)

4. Im Einzelfall kann gleichwohl eine Quotierung gerechtfertigt sein, bei der der überwiegende Haftungsanteil beim planenden Architekten zu verbleiben hat.*)

5. Gegenüber einer schon vom Ansatz her verfehlten Planung, die sich lediglich während der Ausführung (und auch der Mangelbeseitigungsversuche) perpetuiert und letztlich zwangsläufig den gesamten Mangel maßgeblich verursacht hat, können die "reinen" Ausführungsfehler nachrangig und in der Gesamtabwägung zu vernachlässigen sein (hier Haftung des Architekten zu 100 % bejaht).*)

6. Zur Interventionswirkung eines Vorprozesses für den anschließenden Prozess zwischen den Gesamtschuldnern.*)

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IBRRS 2020, 1672
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung einer Deponie muss effektiven Erosionsschutz vorsehen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14

1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.

2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.

3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.

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IBRRS 2020, 2466
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwässerungsplan gehört zur Ausführungsplanung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12

1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.

2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.

3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.




IBRRS 2019, 2663
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BauvertragBauvertrag
Hallenboden trotz Mängeln nutzbar: Komplettsanierung unverhältnismäßig!

OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 - 5 U 194/14

1. Vergleichen sich Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber.

2. Entspricht die Ausführung einer Asphaltdeckschicht nicht den vertraglichen Vorgaben, ist sie mangelhaft. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung jedoch verweigern, wenn der Mangel die Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

3. Kann der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und bringt er detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vor, ist die Schlussrechnung prüfbar.

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IBRRS 2020, 3065
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf Kostensteigerung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 20.11.2018 - 28 U 705/15 Bau

1. Der Architekt hat die Kostenvorgaben des Auftraggebers zu beachten. Auf eine Kostensteigerung bei der Realisierung des Bauprojekts hat er den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.

2. Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Diese Situation ist dann in einem zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.

3. Bei der Durchführung des Vermögensvergleichs ist - auch bei lang andauernden Prozessen - auf eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

4. Nimmt der Architekt in der Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch keine taugliche Kostenkontrolle vor, ist sein Honorar um 2% in der Honorarphase 1 bis 4 und um 1% in der Honorarphase 5 bis 7 zu kürzen.




IBRRS 2019, 1839; IMRRS 2019, 0671; IVRRS 2019, 0257
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ProzessualesProzessuales
Kein Teilurteil bei „materieller Verzahnung“ mehrerer Teilkomplexe!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 34/18

1. Ein Teilurteil ist wegen "materieller Verzahnung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, IBRRS 2018, 3920) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits ("Hallenboden" bzw. "Außenanlage" einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d. h. insbesondere wie das sog. "Leistungs- bzw. Funktionssoll" bzw. das "Vergütungssoll" unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).*)

2. Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (im Hinblick auf zwei Teilkomplexe einer werkvertraglichen Auseinandersetzung) können zwar unterschiedlich verjähren. Ein Teilurteil über einen Teilkomplex der Klageforderung ist indes bereits dann mangels der notwendigen Widerspruchsfreiheit (auch in allen theoretischen Instanzenzügen) unzulässig, wenn die Beklagte gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat.*)

3. Ein Teilurteil über den Leistungsantrag eines Teilkomplexes ist in einem solchen Fall darüber hinaus auch dann nicht statthaft, wenn ein (beide Teilkomplexe der "Produktionsstätte" betreffender) Feststellungsantrag (im Hinblick auf die Ersatzpflicht weitergehender Schäden) in erster Instanz weiter anhängig ist, dort zunächst nur zurückgestellt und daher bislang nicht beschieden worden ist.*)

4. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt die Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 GKG in Betracht.*)

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IBRRS 2019, 2236
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BauvertragBauvertrag
Auf Bedenken ist verständlich und fachgerecht hinzuweisen!

LG Bonn, Urteil vom 17.10.2018 - 1 O 79/11

1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er sie dem Auftraggeber oder dessen dazu bevollmächtigten Vertreter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Die Mitteilung von Bedenken ist für die Auftraggeberseite nicht nur verständlich, sondern auch fachgerecht zu formulieren. Sie muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht, worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. diese veranlassen kann.

3. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen werden. Wenn für ihn erkennbar wird, dass dies zweifelhaft ist, muss er seine Bedenken erneut geltend machen.

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IBRRS 2018, 3735
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist doch nicht ganz Schluss!

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17

1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)

2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)




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6 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Nur Bedenken anmelden reicht nicht
(26.02.2015) Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen ...
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Hinweise zur bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 01.07.2012
(02.08.2012) Zum 01.07.2012 werden die Eurocodes (EC) bauaufsichtlich eingeführt. Die Eurocodes sind die grundlegenden europäischen Normen für die Tragwerksplanung und lösen die in Deutschland bisher gültigen DIN-Normen ab. Die Einführung der Eurocodes dient der Harmonisierung der technischen Baubestimmungen im Europäischen Binnenmarkt im Interesse eines fairen Wettbewerbs.
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Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Handwerker
(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.

Dokument öffnen IBR 2008, 1158

Keine Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn der Auftraggeber die Bauleitung einem Architekten überträgt?
(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.
Dokument öffnen IBR 2007, 242 Dokument öffnen OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05

Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B kann regelmäßig nicht den Vertragszweck gefährden
(07.04.2005) Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist, ist mit einem Bedenkenhinweis des Unternehmers regelmäßig keine Leistungsverweigerung verbunden. So das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 01.09.2004.
Dokument öffnen IBR 2005, 311 Dokument öffnen OLG Schleswig, 01.09.2004 - 9 U 38/03

Verlegung von Mamorfliesen: Haftung wegen unterlassener Bedenkenanmeldung
(02.02.2005) Die bauausführende Firma haftet für einen planungsbedingten Baumangel, soweit sie die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn unterlässt. Dies gilt auch, wenn dem Unternehmer die Planung als solche nicht vorliegt, sondern die Art der Ausführung vom Architekten vor Ort mündlich angeordnet wird. So das LG Oldenburg in seinem Urteil vom 29.12.2004.

Dokument öffnen IBR 2005, 1146 Dokument öffnen LG Oldenburg, 29.12.2004 - 5 O 3344/00


1 Blog-Eintrag gefunden
Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

11 Leseranmerkungen gefunden
Alternative
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Wenn der Auftraggeber den Baugrund "liefert" ...
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2021, 511
7. Leitsatz
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers reicht!
(Peter Hammacher)
Dokument öffnen IBR 2021, 64
Und wie ist es umgekehrt: nur verlegen oder auch liefern und verlegen?
Leseranmerkung von BBRnutzer zu
 R 
Nur liefern oder liefern und verlegen?
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2019, 361
Es geht! - Man muss es nur richtig machen.
Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
 R 
Wer Bedenken richtig anmeldet, ist von der Mängelhaftung befreit!
(Peter Hammacher)
Dokument öffnen IBR 2019, 541
IBR 2013/678
Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
 R 
Bei Ausführungsfehlern trägt der Auftragnehmer das Systemrisiko!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2013, 678
Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Anschluss an Abwassersystem nur mit Hebewerk möglich: Leistung mangelhaft?
(Florian Herbst)
Dokument öffnen IBR 2012, 702
Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung
Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
 R 
Trotz Verstoßes gegen DIN-Normen: Leistung mangelfrei!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2012, 17
Differenzierung notwendig!
Leseranmerkung von Joachim Schönung zu
 B 
Prüfungspflicht des Bauunternehmers vor Wiedereinbau des Aushubmaterials und Baugrundrisiko des Bauherrn
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr. Friedhelm Weyer)
Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Leseranmerkung von Dr. Cornelius Becker zu
 B 
Mängelhaftung: Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr. Friedhelm Weyer)
Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Sind spontan brechende Glasscheiben mangelhaft?
(Lars Knickenberg)
Dokument öffnen IBR 2007, 361
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB
3. Veranlassung des Bestellers

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen




2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

I. Inhalt der Mitteilung (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 15)

D. Pflicht zur Bedenkenanmeldung (Nr. 4) (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 27)



2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Genehmigungsrechtliche Vorgaben (BGB § 650q Rn. 77-88)

4. Bewusste Pflichtwidrigkeit, Ziffer A.4.8 BBR ( Rn. 1212-1216)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

§ 4 Ausführung


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

VI. GMP-Vertrag ( Rn. 1-117)