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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht

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428 Beiträge gefunden
IBR-Beitrag (Werkstatt) KG - Nachtrag berechtigt? Feststellung nach § 650d BGB zulässig!
IBR 2026, 156 OLG Düsseldorf - Mangel = Pflichtverletzung = Schadensersatz!
IBR 2026, 19 OLG Celle/BGH - Mängelansprüche wegen Heizungsreparatur verjähren in zwei Jahren!
IBR 2025, 1078 LG Darmstadt - Absolute Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!
IBR 2025, 1021 LG Mönchengladbach - Planer kann nicht pauschal 80% seines Nachtragsangebots abrechnen!
IBR 2025, 568 OLG Hamm - Leistungsziel und Baugrund unverändert: Kein Nachtrag trotz (viel) höherer Kosten!
IBR 2025, 527 OLG München - Keine "Gesamt-Finanzierungsbestätigung" vom Verbraucher-Bauherrn!
IBR 2025, 512 OLG Köln/BGH - Auch Stundenlohnarbeiten sind abzunehmen!
IBR 2025, 502 Zeitschriftenschau - Erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen: Besteller haftet auf Schadensersatz!
IBR 2025, 448 Zeitschriftenschau - Herstellungsanspruch ist verjährt: "Flucht in die Abnahme" hilft nicht!
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52 Aufsätze gefunden
Gebäudetyp-E-Gesetz – es wird ernst
(Anne Baureis; Florian Dressel)
Dokument öffnen IBR 2024, 1081
Die Anordnung in Textform – Eine schlechte Idee
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2024, 1034
Erklärungsinhalte und Vertragsschluss beim Wohnraummietvertrag sowie Fragestellungen zu inhaltlichen Zweckänderungen und Leistungsbestimmungsrecht
(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2024, 1
Angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn - Eine baubetriebliche Hilfestellung für den Tatrichter
(Markus Zacharias)
Dokument öffnen IBR 2022, 1001
Kurios: Architektenverträge und die befristete Umsatzsteuersenkung
(Martin Sundermann; Kai Uwe Wegener-Gärtner)
Dokument öffnen IBR 2020, 1044
Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B durch Mehrmengen bei anderen Positionen
(Markus Lindner)
Dokument öffnen IBR 2019, 1092
Institutionalisiertes Konfliktmanagement: Die Herstellung des „Einvernehmens“ gem. § 650b BGB
(Martin Stoltefuß)
Dokument öffnen IBR 2019, 1001
Mängelhaftung, Verschleiß und Wartung – ein Spannungsfeld voller Missverständnisse
(Martin Ries)
Dokument öffnen IBR 2018, 1073
Wie kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB aus baubetrieblicher Sicht dargestellt werden?
(Frank A. Bötzkes)
Dokument öffnen IBR 2018, 1060
Bauablaufstörungen - die finanziellen Ansprüche aus § 642 BGB
(Markus Zacharias)
Dokument öffnen IBR 2018, 1010
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525 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2026, 0783
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine Bauhandwerkersicherheit zurückzugeben?

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23

1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)

2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.

3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.

4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.

6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.

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IBRRS 2026, 0719
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Volles (Pauschal-)Honorar trotz unvollständiger Grundleistungen?

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22

1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)

2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)

3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)

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IBRRS 2025, 3140
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel wird (spät) beseitigt: Kein Abzug neu für alt (mehr)!

BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)

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IBRRS 2025, 3043; IMRRS 2025, 1517
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Millionär muss weiter zur Miete wohnen!

OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 1431/25 Bau

1. Der "dringende familiäre Wohnbedarf" eines Familienmitglieds des Erwerbers stellt keinen Verfügungsgrund dar, wenn das Familienmitglied nicht in die erworbenen Wohnräume einziehen soll. Gleiches gilt für die Beteiligung des Erwerbers an den Mietkosten des Familienmitglieds, wenn diese "so oder so" erfolgt.

2. Es begründet keinen Verfügungsgrund aufgrund einer "Verwahrlosung" der Wohnräume, wenn der Bauträger oder Dritte (z. B. Handwerker oder "Kaufinteressenten") die - noch im Eigentum und Besitz des Bauträgers stehende - Wohnung des Erwerbers betreten. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber Eigenleistungen (hier: Einbau einer hochwertigen Küche) erbracht hat. Allerdings trifft den Bauträger die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Erwerbers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

3. Aus der Notwendigkeit einer Mietfortzahlung folgt jedenfalls dann kein Verfügungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Erwerber ohne die Übergabe der erworbenen Wohnräume bei Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Einschränkung von Gewicht erfährt.

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IBRRS 2025, 3063; IMRRS 2025, 1524; IVRRS 2025, 0634
ProzessualesProzessuales
Klage wegen „kleiner" Bau- und „großer" Kaufsache: Baukammer zuständig!

LG Heidelberg, Beschluss vom 21.11.2025 - 5 O 236/24

1. Der (gewerblichen) Montage von Dachblechen, also die Herstellung eines Teils eines Bauwerkes, liegt ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB zugrunde (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 532).

2. Für eine Restwerklohnklage aus einem Bauvertrag besteht eine Zuständigkeit der Spezialkammern für Bauvertragsrecht.

3. Bei einer Klagehäufung genügt es, wenn einer der Ansprüche unter eine gesetzliche Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG fällt. Auf einen Schwerpunkt kommt es nicht an.

4. An der Zuständigkeit einer Spezialkammer ändert sich nichts dadurch, dass vor einer unzuständigen Kammer bereits mündlich verhandelt worden ist. Die in § 72a GVG aufgezählten Spezialzuständigkeiten sind gesetzlich zwingend. Eine unzuständige Kammer kann insbesondere nicht durch rügelose Verhandlung zuständig werden.

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IBRRS 2026, 0012
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angebot nach drei Monaten angenommen: Kein Vertragsschluss!

LG Darmstadt, Urteil vom 31.10.2025 - 19 O 185/24

1. Auch ein Verbraucherbauvertrag ist grundsätzlich bei Abschluss unter Anwesenden sofort anzunehmen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

2. Die Annahme mehrere Monate nach der Erklärung des Verbrauchers und nach Ablauf eines eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB.*)

3. Zum Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Vertrags, wenn beide Parteien bereits davon ausgehen, ein Vertrag sei abgeschlossen worden.*)

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IBRRS 2026, 0778
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Nur der grobe Rechtsmissbrauch schadet!

OLG Naumburg, Urteil vom 08.09.2025 - 12 U 26/25

Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.*)

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IBRRS 2025, 2020
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Verbraucher muss keine Gesamt-Finanzierungsbestätigung stellen!

OLG München, Urteil vom 29.07.2025 - 28 U 1412/24 Bau

1. Verstößt eine in einem Verbraucherbauvertrag gegen das Transparenzgebot und ist sie deshalb unwirksam, muss eine rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft herausgegeben werden.

2. Die Verwendung folgender Sicherungsabrede ist in einem Verbraucherbauvertrag unwirksam: „Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach dem Planungsgespräch einen Nachweis … in Höhe des Vertragspreises durch Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bestätigung eines Geldinstituts zu erbringen. (…) Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach dem Planungsgespräch dem Auftragnehmer eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Bürgen in Höhe der letzten Rate des Vertrages (10% des Pauschalpreises) für die Erfüllung der dem Auftraggeber mit der Abnahme und Übergabe der prüfbaren Schlussrechnung obliegenden Zahlungsverpflichtung zu stellen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor Stellung der Bürgschaft nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen."

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IBRRS 2026, 0424
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Kein Mängeleinbehalt "von oben", kein Mängeleinbehalt "nach unten"!

KG, Urteil vom 18.07.2025 - 14 U 41/20

1. Erhält der Hauptunternehmer vom Hauptauftraggeber eine Vergütung (auch) für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk, dann wird der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer fällig (sog. Durchgriffsfälligkeit).

2. Verlangt der Nachunternehmer daraufhin vom Hauptunternehmer die fällige Vergütung, trägt der Hauptunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln, aufgrund derer er die Zahlung der Vergütung verweigern will.

3. Jedenfalls dann, wenn sich der Hauptauftraggeber nicht gleichfalls wegen dieser Mängel auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft und einen Teil der Vergütung einbehält oder seine Mängelrechte auf andere Weise durchzusetzen versucht, kann sich der Hauptunternehmer nicht auf ein auf diese Mängel gründendes Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, IBR 2007, 472).

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IBRRS 2025, 2318; IMRRS 2025, 1150; IVRRS 2025, 0473
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann verjährt ein Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2025 - 4 O 129/25

1. Die Verjährung eines Anspruchs aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.*)

2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus gegebenenfalls folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.*)

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177 Nachrichten gefunden
Gegen die Wohnungskrise: Deutschland muss günstiger und dadurch mehr bauen
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm

(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
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Gebäudetyp E: BID appelliert an die Politik, den Entwurf des Eckpunktepapiers in der jetzigen Form nicht fortzuschreiben
(28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
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Initiativstellungnahme des DAV zu einer Änderung des § 642 BGB bei Bauzeitverzögerungen
(16.09.2025) Der DAV schlägt im Rahmen der Evaluation des Bauvertragsrecht eine Ergänzung des § 642 BGB vor. Damit soll ein seit langem bestehender Streit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Rechtsfolgen bei verzögerter oder verschobener Bauausführung mit Rücksicht auf die Interessen beider Seiten beigelegt werden. Ziel ist es, Rechtsfrieden zu schaffen und eine partnerschaftliche, beschleunigte Projektabwicklung zu fördern.
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VPB: Vor Vertragsschluss Baubeschreibungen vergleichen
(02.05.2025) Private Bauherren haben bei Schlüsselfertigbauten das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung, die vor Vertragsschluss übergeben werden muss. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber will mit der vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung nämlich einen Qualitätswettbewerb ermöglichen.
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VPB: Neubauplanung steht und fällt mit dem Baugrund
(20.03.2025) Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die nahe gelegene, persönlich nötige Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Unter mancher Krume ticken nämlich unerwünschte Zeitbomben: Altlasten, Abfälle, Fels, drückendes Grundwasser oder tatsächlich Blindgänger aus dem letzten Weltkrieg. Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück zunächst eventuell saniert und die Gründung des Hauses entsprechend geplant werden. Es liegt auf der Hand: Erst wenn die Besonderheiten des Baugrunds bekannt sind, können Bauherren adäquat planen lassen und Baufirmen auch seriös kalkulieren.
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Bundesregierung beschließt Gesetz zu "Gebäudetyp E"
(07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
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Einfacher bauen: Gebäudetyp E soll kommen
(30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
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Sommer-Serie: Auf gutem Grund - Teil 1: Kostenrisiko Baugrund
(24.07.2024) Wer ein Neubauvorhaben in Angriff nimmt, hat normalerweise eine genaue Vorstellung von seinem Projekt und dessen künftiger Ausstattung - sowie vom dafür erforderlichen Kostenrahmen. Doch bei der Planung der Finanzierung gerät häufig ein im Wortsinn grundlegender Faktor gern aus dem Blick: der Baugrund, auf dem das Haus errichtet werden soll. Gerade im Schlüsselfertigbau gehen private Bauherren häufig davon aus, dass sich das beauftragte Bauunternehmen um Aushub und Bebaubarkeit des Bodens kümmert und diese Leistungen im Komplettpreis bereits berücksichtigt hat. Doch das ist in der Regel nicht der Fall: Im Komplettpreis enthalten ist grundsätzlich immer nur das, was vorher auch vertraglich vereinbart wurde. Jede Zusatzleistung kostet extra. Und falls im Bauvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt das so-genannte Baugrundrisiko überwiegend bei den Bauherren.
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Gebäudetyp-E: BMJ schlägt Änderung des Bauvertragsrechts vor
(15.07.2024) Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11.07.2024 erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR-Beitrag

Bauträgervertrag: Was Bauherren beachten müssen
(03.07.2024) Viele Menschen kaufen sich heute ein Haus, das erst noch gebaut werden muss. Häufig wird dazu ein Bauträgervertrag abgeschlossen. Seit 01.01.2018 gelten geänderte Regeln. Was müssen Bauherren beachten?
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71 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Gesetzentwurf neues Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BR-Drs. 123/16]
(vom 11.03.2016)
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Synopse Bauvertragsrecht
Synopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
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Regierungsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
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Kabinettsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
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Änderungsgesetz zum Hamburger Vergaberecht
Entwurf eines Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts [LT-Drs. 18/2619]
(vom 26.07.2005)
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Diskussionsentwurf Bauträgervertrag
Diskussionsentwurf der Bundesnotarkammer über eine Regelung des Bauträgervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch
(vom 01.09.2005)
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Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen

Entschließung des BR zum neuen Bauvertragsrecht
Auszug aus dem Plenarprotokoll der 956. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 956]
(vom 31.03.2017)
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Plenarprotokoll 2. und 3. Beratung zum neuen Bauvertragsrecht
Auszug aus dem Plenarprotokoll der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/221]
(vom 09.03.2017)
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Plenarprotokoll 1. Beratung zum neuen Bauvertragsrecht
Auszug aus dem Plenarprotokoll der 177. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/177]
(vom 10.06.2016)
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Plenarprotokoll Stellungnahme zum neuen Bauvertragsrecht
Auszug aus dem Plenarprotokoll der 944. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 944]
(vom 22.04.2016)
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3 Interviews gefunden
IBR 2005, 653: Deutscher Baugerichtstag will Einfluss nehmen auf die Gesetzgebung
(Interview mit dem Vorsitzenden des Deutschen Baugerichtstages e.V., Herrn Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof)Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
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IBR 2003, 651: Deutschland ist reif für Public Private Partnership
(Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Michael Schäfer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg, Repräsentant des Gutachterkonsortiums „PPP im öffentlichen Hochbau“)RA Dr. Michael Schäfer zeichnet insbesondere für Band II „Rechtliche Rahmenbedingungen“ verantwortlich. Er verfügt über einschlägige Erfahrungen in Sachen Public Private Partnership.


Die öffentliche Hand, vor allem Städte und Gemeinden, befinden sich in einer ungewöhnlich schwierigen Finanzlage. Die Steuereinnahmen brechen massiv ein, während die Ausgaben der Gemeinden weiter anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren sind allein die kommunalen Sozialausgaben um etwa 30% gestiegen. Für das Haushaltsjahr 2004 ist eine Neuverschuldung des Bundes von nahezu 4% vorgesehen, so dass die Haushaltsbelastung durch Schuldendienst noch höher wird. Der Staat kann immer weniger die notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Verfügung stellen. Allein im kommunalen Bereich wird der Investitionsstau für die nächsten 10 Jahre auf ca. 690 Milliarden Euro geschätzt. Wenn aber der Staat nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Investitionen zu finanzieren, dann müssen öffentlich-private Partnerschaften her. Andere Länder wie die Niederlande und Großbritannien haben Public Private Partnership längst zum Erfolgskonzept gemacht. In Großbritannien werden bereits 20% des öffentlichen Investitionsvolumens privatwirtschaftlich abgewickelt.
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IBR 2002, 342: Die VOB 2002 ist da!
(Interview mit Herrn Ministerialrat Dr. Rüdiger Kratzenberg)Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
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26 Blog-Einträge gefunden
Erstaunen über sogenanntes Recht: "Wer nicht haften will, braucht es auch nicht"

Zeitgleich mit Keldungs' längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?

Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
[mehr ...]
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Ein brillantes Fundstück

Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
VOB/B quo vadis II - Entschädigung: DVA schließt Gerechtigkeitslücke nicht

Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
[mehr ...]
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AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung

Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
AGK-Unterdeckung im Streit

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)
Bauzeitliche Ansprüche - Wunsch nach einem Baurecht, in dem einem Recht auch zum Recht verholfen wird

Am Donnerstag, genauer: am 7. November, war ich in Berlin. Ich habe Eindrücke mitgebracht. Die Arbeitskreise Ib und X des Deutschen Baugerichtstags hatten nach Berlin eingeladen, erste Ideen zur gesetzlichen Regelung bauzeitlicher Ansprüche zu diskutieren.

Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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BGH klärt Preisbildung im VOB/B-Vertrag vorerst nur für Mengenmehrungen über 10%

Der Bundesgerichtshof äußert sich zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes. Die VOB/B ist vereinbart und darunter § 2 Abs. 3 Nr. 2 ohne Änderung. So gilt für die Bildung des neuen Preises: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren." Der klagende Auftragnehmer verlangte, die Parteien verständigten sich nicht und der BGH erkannte und entschied am 08.08.2019 (VII ZR 34/18):
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"Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut": Eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Lösung

Das Zitat ist aus dem Vortragsprogramm eines für Januar des kommenden Jahres angekündigten Baukongresses entnommen. Die Kurzfassung im seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht, die Kurzfassung des § 650c BGB soll demnach lauten: "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut". Das soll der neue Grundsatz für die Bildung eines Nachtragspreises einer BauSoll-Modifikation sein. Eine knackige Formulierung, mehr nicht.
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63 Leseranmerkungen gefunden
OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2025 - 2 U 71/23
Leseranmerkung von Frank Thiele zu
 R 
Einmal ist keinmal!
(Tobias Köhler)
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Primärverletzung vs. Sekundärfolgen
Stellungnahme des Autors (Dr. Paul Popescu) zu
 R 
Behinderung und Behinderungsfolgen muss der Unternehmer (voll) beweisen!
(Paul Popescu)
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OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.03.2025 - 21 U 7/24)
Leseranmerkung von Frank Thiele zu
 R 
Was angeblich alles so in der VOB/B stehen soll ...
(Stephan Bolz)
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 und OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.20
Leseranmerkung von Frank Thiele zu
 R 
Rechnung vorbehaltlos bezahlt: Forderung dadurch anerkannt?
(Carla Witte)
Dokument öffnen IBR 2026, 4
Reaktion auf die Leseranmerkung zum Beitrag
Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Oliver Moufang) zu
 R 
Wäre ich doch bloß Dienstleister geworden ...
(Oliver Moufang)
Dokument öffnen IBR 2026, 78
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 - 10 U 34/24
Leseranmerkung von Frank Thiele zu
 R 
Keine Abnahme der NU-Leistung durch Abnahme der GU-Leistung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2025, 636
Bauzeitliches Anordnungs-Recht oder Anordnungs-Unrecht?
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 R 
Auch die Übergabe angepasster Bauablaufpläne ist keine Bauzeitanordnung!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 615
Langaufsatz: Rehbein hat Recht - geht aber eigentlich nicht weit genug!
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
 R 
Die Anordnung in Textform - eine schlechte Idee!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2024, 445
Hoffentlich nicht!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!
(Friedrich Schütter)
Dokument öffnen IBR 2024, 581
Zur bauablaufbezogenen Darstellung bei § 642 BGB
Stellungnahme des Autors (Dr. Bernhard von Kiedrowski) zu
 R 
Wer eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangt, muss das ganz große Orchester aufspielen lassen!
(Bernhard von Kiedrowski)
Dokument öffnen IBR 2024, 508
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)