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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht
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| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 428 Beiträge gefunden |
| IBR-Beitrag (Werkstatt) | KG - Nachtrag berechtigt? Feststellung nach § 650d BGB zulässig! |
| IBR 2026, 156 | OLG Düsseldorf - Mangel = Pflichtverletzung = Schadensersatz! |
| IBR 2026, 19 | OLG Celle/BGH - Mängelansprüche wegen Heizungsreparatur verjähren in zwei Jahren! |
| IBR 2025, 1078 | LG Darmstadt - Absolute Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen! |
| IBR 2025, 1021 | LG Mönchengladbach - Planer kann nicht pauschal 80% seines Nachtragsangebots abrechnen! |
| IBR 2025, 568 | OLG Hamm - Leistungsziel und Baugrund unverändert: Kein Nachtrag trotz (viel) höherer Kosten! |
| IBR 2025, 527 | OLG München - Keine "Gesamt-Finanzierungsbestätigung" vom Verbraucher-Bauherrn! |
| IBR 2025, 512 | OLG Köln/BGH - Auch Stundenlohnarbeiten sind abzunehmen! |
| IBR 2025, 502 | Zeitschriftenschau - Erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen: Besteller haftet auf Schadensersatz! |
| IBR 2025, 448 | Zeitschriftenschau - Herstellungsanspruch ist verjährt: "Flucht in die Abnahme" hilft nicht! |
| 52 Aufsätze gefunden |
IMR 2024, 1
IBR 2022, 1001
IBR 2019, 1001
IBR 2018, 1060 | 525 Volltexturteile gefunden |
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
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Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22
1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)
2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)
3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)
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Bauvertrag
BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
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Bauträger
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 1431/25 Bau
1. Der "dringende familiäre Wohnbedarf" eines Familienmitglieds des Erwerbers stellt keinen Verfügungsgrund dar, wenn das Familienmitglied nicht in die erworbenen Wohnräume einziehen soll. Gleiches gilt für die Beteiligung des Erwerbers an den Mietkosten des Familienmitglieds, wenn diese "so oder so" erfolgt.
2. Es begründet keinen Verfügungsgrund aufgrund einer "Verwahrlosung" der Wohnräume, wenn der Bauträger oder Dritte (z. B. Handwerker oder "Kaufinteressenten") die - noch im Eigentum und Besitz des Bauträgers stehende - Wohnung des Erwerbers betreten. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber Eigenleistungen (hier: Einbau einer hochwertigen Küche) erbracht hat. Allerdings trifft den Bauträger die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Erwerbers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.
3. Aus der Notwendigkeit einer Mietfortzahlung folgt jedenfalls dann kein Verfügungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Erwerber ohne die Übergabe der erworbenen Wohnräume bei Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Einschränkung von Gewicht erfährt.
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Prozessuales
LG Heidelberg, Beschluss vom 21.11.2025 - 5 O 236/24
1. Der (gewerblichen) Montage von Dachblechen, also die Herstellung eines Teils eines Bauwerkes, liegt ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB zugrunde (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 532).
2. Für eine Restwerklohnklage aus einem Bauvertrag besteht eine Zuständigkeit der Spezialkammern für Bauvertragsrecht.
3. Bei einer Klagehäufung genügt es, wenn einer der Ansprüche unter eine gesetzliche Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG fällt. Auf einen Schwerpunkt kommt es nicht an.
4. An der Zuständigkeit einer Spezialkammer ändert sich nichts dadurch, dass vor einer unzuständigen Kammer bereits mündlich verhandelt worden ist. Die in § 72a GVG aufgezählten Spezialzuständigkeiten sind gesetzlich zwingend. Eine unzuständige Kammer kann insbesondere nicht durch rügelose Verhandlung zuständig werden.
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Bauvertrag
LG Darmstadt, Urteil vom 31.10.2025 - 19 O 185/24
1. Auch ein Verbraucherbauvertrag ist grundsätzlich bei Abschluss unter Anwesenden sofort anzunehmen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)
2. Die Annahme mehrere Monate nach der Erklärung des Verbrauchers und nach Ablauf eines eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB.*)
3. Zum Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Vertrags, wenn beide Parteien bereits davon ausgehen, ein Vertrag sei abgeschlossen worden.*)
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Bausicherheiten
OLG Naumburg, Urteil vom 08.09.2025 - 12 U 26/25
Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.*)
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Verbraucherbauvertrag
OLG München, Urteil vom 29.07.2025 - 28 U 1412/24 Bau
1. Verstößt eine in einem Verbraucherbauvertrag gegen das Transparenzgebot und ist sie deshalb unwirksam, muss eine rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft herausgegeben werden.
2. Die Verwendung folgender Sicherungsabrede ist in einem Verbraucherbauvertrag unwirksam: „Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach dem Planungsgespräch einen Nachweis … in Höhe des Vertragspreises durch Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bestätigung eines Geldinstituts zu erbringen. (…) Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach dem Planungsgespräch dem Auftragnehmer eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Bürgen in Höhe der letzten Rate des Vertrages (10% des Pauschalpreises) für die Erfüllung der dem Auftraggeber mit der Abnahme und Übergabe der prüfbaren Schlussrechnung obliegenden Zahlungsverpflichtung zu stellen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor Stellung der Bürgschaft nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen."
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Werkvertrag
KG, Urteil vom 18.07.2025 - 14 U 41/20
1. Erhält der Hauptunternehmer vom Hauptauftraggeber eine Vergütung (auch) für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk, dann wird der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer fällig (sog. Durchgriffsfälligkeit).
2. Verlangt der Nachunternehmer daraufhin vom Hauptunternehmer die fällige Vergütung, trägt der Hauptunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln, aufgrund derer er die Zahlung der Vergütung verweigern will.
3. Jedenfalls dann, wenn sich der Hauptauftraggeber nicht gleichfalls wegen dieser Mängel auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft und einen Teil der Vergütung einbehält oder seine Mängelrechte auf andere Weise durchzusetzen versucht, kann sich der Hauptunternehmer nicht auf ein auf diese Mängel gründendes Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, IBR 2007, 472).
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Bausicherheiten
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2025 - 4 O 129/25
1. Die Verjährung eines Anspruchs aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.*)
2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus gegebenenfalls folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.*)
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| 177 Nachrichten gefunden |
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm
(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
mehr… (28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
mehr… (16.09.2025) Der DAV schlägt im Rahmen der Evaluation des Bauvertragsrecht eine Ergänzung des § 642 BGB vor. Damit soll ein seit langem bestehender Streit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Rechtsfolgen bei verzögerter oder verschobener Bauausführung mit Rücksicht auf die Interessen beider Seiten beigelegt werden. Ziel ist es, Rechtsfrieden zu schaffen und eine partnerschaftliche, beschleunigte Projektabwicklung zu fördern.
mehr… (02.05.2025) Private Bauherren haben bei Schlüsselfertigbauten das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung, die vor Vertragsschluss übergeben werden muss. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber will mit der vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung nämlich einen Qualitätswettbewerb ermöglichen.
mehr… (20.03.2025) Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die nahe gelegene, persönlich nötige Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Unter mancher Krume ticken nämlich unerwünschte Zeitbomben: Altlasten, Abfälle, Fels, drückendes Grundwasser oder tatsächlich Blindgänger aus dem letzten Weltkrieg. Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück zunächst eventuell saniert und die Gründung des Hauses entsprechend geplant werden. Es liegt auf der Hand: Erst wenn die Besonderheiten des Baugrunds bekannt sind, können Bauherren adäquat planen lassen und Baufirmen auch seriös kalkulieren.
mehr… (07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
mehr… (30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
mehr… (24.07.2024) Wer ein Neubauvorhaben in Angriff nimmt, hat normalerweise eine genaue Vorstellung von seinem Projekt und dessen künftiger Ausstattung - sowie vom dafür erforderlichen Kostenrahmen. Doch bei der Planung der Finanzierung gerät häufig ein im Wortsinn grundlegender Faktor gern aus dem Blick: der Baugrund, auf dem das Haus errichtet werden soll. Gerade im Schlüsselfertigbau gehen private Bauherren häufig davon aus, dass sich das beauftragte Bauunternehmen um Aushub und Bebaubarkeit des Bodens kümmert und diese Leistungen im Komplettpreis bereits berücksichtigt hat. Doch das ist in der Regel nicht der Fall: Im Komplettpreis enthalten ist grundsätzlich immer nur das, was vorher auch vertraglich vereinbart wurde. Jede Zusatzleistung kostet extra. Und falls im Bauvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt das so-genannte Baugrundrisiko überwiegend bei den Bauherren.
mehr… (15.07.2024) Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11.07.2024 erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden.
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IBR-Beitrag (03.07.2024) Viele Menschen kaufen sich heute ein Haus, das erst noch gebaut werden muss. Häufig wird dazu ein Bauträgervertrag abgeschlossen. Seit 01.01.2018 gelten geänderte Regeln. Was müssen Bauherren beachten?
mehr… | 71 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Gesetzentwurf neues BauvertragsrechtGesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BR-Drs. 123/16]
(vom 11.03.2016)
Text Synopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
Text Entwurf eines Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts [LT-Drs. 18/2619]
(vom 26.07.2005)
Text Diskussionsentwurf der Bundesnotarkammer über eine Regelung des Bauträgervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch
(vom 01.09.2005)
Text Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Entschließung des BR zum neuen BauvertragsrechtAuszug aus dem Plenarprotokoll der 956. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 956]
(vom 31.03.2017)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/221]
(vom 09.03.2017)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 177. Sitzung des Deutschen Bundestages [Plenarprotokoll 18/177]
(vom 10.06.2016)
Text Auszug aus dem Plenarprotokoll der 944. Sitzung des Deutschen Bundesrates [Plenarprotokoll 944]
(vom 22.04.2016)
Text | 3 Interviews gefunden |
Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Volltext RA Dr. Michael Schäfer zeichnet insbesondere für Band II „Rechtliche Rahmenbedingungen“ verantwortlich. Er verfügt über einschlägige Erfahrungen in Sachen Public Private Partnership.
Die öffentliche Hand, vor allem Städte und Gemeinden, befinden sich in einer ungewöhnlich schwierigen Finanzlage. Die Steuereinnahmen brechen massiv ein, während die Ausgaben der Gemeinden weiter anwachsen. In den vergangenen zehn Jahren sind allein die kommunalen Sozialausgaben um etwa 30% gestiegen. Für das Haushaltsjahr 2004 ist eine Neuverschuldung des Bundes von nahezu 4% vorgesehen, so dass die Haushaltsbelastung durch Schuldendienst noch höher wird. Der Staat kann immer weniger die notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Verfügung stellen. Allein im kommunalen Bereich wird der Investitionsstau für die nächsten 10 Jahre auf ca. 690 Milliarden Euro geschätzt. Wenn aber der Staat nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Investitionen zu finanzieren, dann müssen öffentlich-private Partnerschaften her. Andere Länder wie die Niederlande und Großbritannien haben Public Private Partnership längst zum Erfolgskonzept gemacht. In Großbritannien werden bereits 20% des öffentlichen Investitionsvolumens privatwirtschaftlich abgewickelt.
Volltext Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
Volltext | 26 Blog-Einträge gefunden |
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)| 63 Leseranmerkungen gefunden |
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OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2025 - 2 U 71/23 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Primärverletzung vs. Sekundärfolgen Stellungnahme des Autors (Dr. Paul Popescu) zu
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OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.03.2025 - 21 U 7/24) Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 und OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.20 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Reaktion auf die Leseranmerkung zum Beitrag Stellungnahme des Autors (Prof. Dr. Oliver Moufang) zu
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OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 - 10 U 34/24 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Bauzeitliches Anordnungs-Recht oder Anordnungs-Unrecht? Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Langaufsatz: Rehbein hat Recht - geht aber eigentlich nicht weit genug! Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Hoffentlich nicht! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Zur bauablaufbezogenen Darstellung bei § 642 BGB Stellungnahme des Autors (Dr. Bernhard von Kiedrowski) zu
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| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Abnahmen| 99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
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I. Allgemeines |
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B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
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V. Die Auslegung von AGB |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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1. Gegenstand der Auslegung |
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b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags |
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aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
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(2) Leistungsverzeichnis |
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4. Methoden der Auslegung |
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a) Wortlautauslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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c) Baugrundrisiken |
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bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund |
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D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
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III. Änderung des Bauentwurfs |
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IV. Anordnung des Auftraggebers |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
| 82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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II. Anwendung des AGB-Rechts |
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3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
| 42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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b. Vertragsabschluss |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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bb. Allgemeines zur Kündigung |
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V. Haftung (Schütter) |
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5. Mängelrechte |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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g. Teilabnahme |
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7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln |
| 27 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ( Rn. 33)
8. Verkäuferregress ( Rn. 132)
b) Die Folgen einer Änderung gemäß § 650b BGB für die Vergütung ( Rn. 363-366)
C. Wechselseitige Zahlungsklagen bei Störungen des Bauablaufs
bb) BGB-Bauvertrag / iSv § 650a BGB ( Rn. 461-463)
a) Die einschlägigen Regelungen ( Rn. 456-464)
7. Rückforderung einer Überzahlung gemäß § 650c Abs. 3 BGB ( Rn. 82-89)
d) Rücktritt vom Vertrag und außerordentliche Kündigung ( Rn. 343-347)
aa) Vertragsinhalt als Anknüpfungspunkt ( Rn. 98-100)
bb) Fälligkeit der Leistung bei fehlender Fristvereinbarung ( Rn. 24-26)
| 28 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
1. Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen ( Rn. 9)
B. Klagen des Auftragnehmers ( Rn. 84-85)
II. Klagen zur Geltendmachung von Nachträgen ( Rn. 175-177)
19. Muster: § 17 Mängelansprüche ( Rn. 472-473)
4. Abweichende Vertragliche Regelungen: Zahlungspläne ( Rn. 60-62)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
18. Muster: § 16 Mängelansprüche ( Rn. 99-101)
| 55 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
e) Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 283-284)
e) Prüfbarkeit der Abschlagsrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 53-54)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
e) Bedeutung der Kalkulation für die Schadensschätzung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 225)
3. Art und Umfang des Kostenerstattungsanspruchs (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 62-64)
E. Sonstige vergütungsähnliche Ansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 310-321-324frei)
3. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 139)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
| 38 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
| 229 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
g) Keine Einklagbarkeit bei bloßer Obliegenheit. ( Rn. 42)
B. Behandlung von Bauablaufstörungen nach BGB ( Rn. 21-22)
E. Das Verhältnis der VOB/B zu §§ 631 ff. und §§ 650 a ff. BGB ( Rn. 109-110)
1. Die Mitwirkungspflicht und Mitwirkungshandlung beim Bauvertrag ( Rn. 25-29)
1. Befugnis, nicht Pflicht - Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 132)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
6. Artüblichkeit und Erwartungsgerechtigkeit (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 86)
I. Der Zeitraum bis 1926 ( Rn. 10-17)
| 35 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. § 640 Abs. 1 BGB (VOB/B § 12 Rn. 1-2b)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
2. Das BGB in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 9b)
III. Verfallklausel (VOB/B § 11 Rn. 7)
| 270 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Kostenvergleich: Hypothetische und tatsächliche Kosten ( Rn. 309-311)
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
ee) Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten ( Rn. 316-318)
dd) Baustellengemeinkosten ( Rn. 315)
f) Planlieferung und Nachtragsangebot ( Rn. 273-280)
3. Wirkungen der Zustandsfeststellung außerhalb von § 650g Abs. 3 BGB? ( Rn. 122-123)
4. Mitwirkung des Bestellers ( Rn. 99-103)
d) Das Begehren einer geänderten Leistung ( Rn. 270-271)
III. Die Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ( Rn. 105-113)
aa) Vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation ( Rn. 329-331)
| 95 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
5. Zeitnahe außerordentliche Kündigung (VOB/B § 8 Rn. 27)
E. Das Verhältnis der VOB/B zum Werkvertragsrecht des BGB ( Rn. 10)
D. Der Rechtscharakter der VOB/B ( Rn. 7-9)
aa) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB - unangemessene Benachteiligung ( Rn. 33-35)
bb) § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - Verstoß gegen das Transparenzgebot ( Rn. 36-38)
6. Teilkündigung; Umdeutung in Kündigung des Gesamten Vertrages (VOB/B § 9 Rn. 141-145)
1. Die Einbeziehung in einen Verbrauchervertrag ( Rn. 12-15)
IV. Abnahme und Aufmaß nach Kündigung, Abs. 7 (VOB/B § 8 Rn. 145-151)
IV. Nr. 2: Gewöhnliche Witterungseinflüsse (VOB/B § 6 Rn. 55-59)
| 47 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
B. Änderungen der vertraglichen Bauleistung ( Rn. 407)
II. Mengenänderungen (VOB/B-Vertrag)
II. Mengenänderungen ( Rn. 33)
1. Vertragliche Grundlagen ( Rn. 454-457)
1. Bedeutungsverlust der Ausnahmetatbestände ( Rn. 310)
a) Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ( Rn. 221)
e) Behördliche Anordnungen ( Rn. 424)
g) Geänderte Planungsvorgaben und Ausführungsunterlagen ( Rn. 429-430)
| 93 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3. VOB/C und Sachmangelfreiheitssystem ( Rn. 62a-63a)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-DIN 18321 DIN 18321 35)
II. VOB/C - Teil einer Vertragsordnung ( Rn. 23)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-VOB/C DIN 18321 35)
I. Sachmängelhaftung ( Rn. 33)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
5 Abrechnung ( Rn. 96-VOB/C DIN 18357 98)
5 Abrechnung ( Rn. 96-DIN 18357 DIN 18357 98)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
D. Überblick zu den bisher vorliegenden Ausgaben - mit Ergänzungsbänden - der VOB ( Rn. 7)
| 6 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
| 91 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
2. Werk? und Bauvertragsrecht (VOB/B § 5 Rn. 10-14)
1. Bedeutung der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 1-4)
7. Störungen des Laufs der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 196)
cc) Mangel wegen fehlender anerkannter Regeln der Technik (VOB/B § 13 Rn. 53)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (VOB/B § 7 Rn. 22)
a) Vereinbarung der VOB/B als Ganzes (VOB/B § 13 Rn. 74-75)
4. Einschränkung oder Erweiterung der Haftung: Nr. 5 (VOB/B § 13 Rn. 488-490)
A. Grundlagen (VOB/B § 16 Rn. 1-3)
2. Abstecken der Grenzen des Geländes (VOB/B § 3 Rn. 28)
| 19 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Adjudikation und Bauverfügung ( Rn. 1171-1173)
bb) Die außerordentliche Kündigung ( Rn. 486)
bb) Gesetzliche Einordnung ab dem 1.1.2018 ( Rn. 141)
aa) Sinn und Zweck der Regelung ( Rn. 181-183)
ee) Die Teilkündigung ( Rn. 531-534)
a) Die Änderung des Architektenvertrages ( Rn. 472-479)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 1177-1181)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
cc) Die Planungsgrundlage ( Rn. 188-191)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
| 23 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
5. VOB/B und gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 18-21)
7. Grundsätzliche Folgen für die Vertragsgestaltung ( Rn. 27-36)
1. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht ( Rn. 1-2)
1. Die Gestaltung von Architekten- und Planerverträgen ( Rn. 1-4)
gg) Rate of Progress (Klausel 8.7) ( Rn. 213-214)
A. Vertragsverhandlung, -gestaltung und -strategie
4. Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 10-17)
4. Häufige Änderungen des Leistungsinhalts ( Rn. 15-17)
| 40 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
dd) Heute gesetzliche Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 62)
2. Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 957-960)
I. Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 1-8)
I. Zustimmungsreife der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (BGB § 650r Rn. 34-35)
3. Verhältnis zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in §§ 650p ff. BGB (HOAI § 10 Rn. 5a)
IV. § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI § 8 Rn. 40-43)
III. Inhaltlicher Überblick über die einzelnen Neuregelungen ( Rn. 14-17)
1. Überblick/Regelungszweck (BGB § 650q Rn. 854-855)
II. Angemessene Frist zu Zustimmung (BGB § 650r Rn. 36-39)





