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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Anwendung neuer Prozessgesetze auf schwebende Verfahren
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Beitrag gefunden |
IMR 2007, 1047 | BGH - Anwendung neuer Prozessgesetze auf schwebende Verfahren? |
7 Volltexturteile gefunden |

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 94/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 92/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 93/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 96/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZB 85/10
Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschutzkontos hat auch dann nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat.*)


BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZB 29/05
1. Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.*)
2. Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege "unechter Rückwirkung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.*)
