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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 W 38/10
KG, Beschluss vom 26.08.2010 - 8 W 38/10
Volltext17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 493 | KG - Streitwert einer Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung? |
16 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Beschluss vom 13.08.2013 - 65 T 126/13
Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, wird nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bestimmt.
VolltextKG, Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12
Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Mieters auf Feststellung, dass sich die Nettokaltmiete durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärungen des Vermieters nicht erhöht hat, bemisst sich gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den zwölffachen Erhöhungsbetrag.*)
VolltextKG, Beschluss vom 11.06.2012 - 8 W 44/12
Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Senats).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 18.11.2011 - 63 T 157/11
Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung gegen den Vermieter erhobene Vorschussklage richtet sich nicht nach der Höhe des geltend gemachten Vorschusses, sondern gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG analog nach dem Jahreswert einer angemessenen Minderung.
VolltextKG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)
VolltextKG, Beschluss vom 26.08.2010 - 8 W 38/10
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)
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