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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 63 S 248/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1443; IMRRS 2017, 0568
WohnraummieteWohnraummiete
Kann der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?

LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 228 LG Berlin - Mieterhöhung: Zustimmung in Ausnahmefällen doch widerruflich?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3737; IMRRS 2018, 1370
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden!

BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.*)

2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.*)




IBRRS 2017, 1443; IMRRS 2017, 0568
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kann der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen?

LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16

1. Werden für das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, das den §§ 312 ff. BGB unterfällt (entgegen LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15, IMR 2017, 52).

2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt allerdings nur dann vor, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen..

3. Von einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zu Nutze macht und die dabei zu schließenden Geschäfte sich ihrem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen.

4. Dies ist zu verneinen, wenn es sich bei dem Erhöhungsschreiben um ein inhaltlich auf den Mieter bezogenes individuell gefertigtes Schreiben handelt, das sich von vorneherein konkret auf die von ihm inne gehaltene Wohnung bezieht.

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IBRRS 2016, 3369; IMRRS 2016, 1890
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzgeschäft: Kein Widerruf!

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15

1. Für Mieterhöhungsverlangen gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht. Anders als im Versandhandel und bei vergleichbaren Geschäften, auf die die Normen für Fernabsatzverträge ausgerichtet sind, berechtigt das Mieterhöhungsverlangen zur Durchsetzung auf dem Klageweg. Es käme zu abwegigen Ergebnissen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist (§ 558b Abs. 2 BGB) bestehen würde Die §§ 312 ff. BGB sind auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB nicht anwendbar (entgegen LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16, IMRRS 2017, 0568).

2. Ob die Regelungen zur Mieterhöhung den Normen zum Fernabsatzvertrag als spezielleres Recht vorgehen oder aber die Fernabsatz-Regelungen im Wege der teleologischen Reduktion so zu verstehen sind, dass sie nicht für Mieterhöhungen gelten, wird offen gelassen.

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1 Nachricht gefunden
Möglichkeiten eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen
(24.04.2017) Zwei Kammern des Landgerichts Berlin haben sich in Berufungsurteilen zu der Frage geäußert, ob die Vorschriften des Verbraucherschutzes zugunsten des Mieters - mit dem Recht, eine abgegebene Erklärung zu widerrufen - auch anzuwenden sind, wenn der Mieters einer Mieterhöhung im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages zugestimmt hat. In beiden Rechtsstreitigkeiten verloren die Mieter im Ergebnis, da ihr jeweiliger später erklärter Widerruf nicht wirksam gewesen sei. In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Mietberufungskammern jedoch unterschiedlicher Ansicht:
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