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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 4725/15
OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 422 | OLG Oldenburg - Immobilienmakler sollte Angaben zum wesentlichen Energieträger machen! |
IMR 2017, 337 | OLG München - § 16a EnEV: Makler zwar nicht Adressat - Angaben dennoch erforderlich! |
IMR 2016, 529 | OLG Hamm - Fehlende Angaben nach § 16a EnEV: Wettbewerbswidriges Verhalten! |
IMR 2016, 123 | LG München II - Immobilienmakler ist nicht Adressat der Pflicht aus § 16a Abs. 1 EnEV! |
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 4/17
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 05.04.2017 - 3 U 102/16
1. Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch pp.) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
2. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV richtet sich nur an den Verkäufer/Vermieter einer Immobilie, nicht aber an einen Immobilienmakler.
VolltextLG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 HK O 3316/16
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 - 6 U 202/16
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextOLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.
3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextLG München II, Urteil vom 03.12.2015 - 2 HK O 3089/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(05.10.2017) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
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