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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 135/16


Bester Treffer:
IBRRS 2021, 1322
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16

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1 Beitrag gefunden
IBR 2021, 362 OLG Frankfurt/BGH - Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 0015
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verzögerte Baufertigstellung = Mangel des Architektenwerks?

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23

1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (hier verneint).

2. Voraussetzung für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung ist der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs dafür einzustehen, dass das Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt wird (hier verneint).

3. Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die nur als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei - in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin - errichtet wird.

4. Eine Terminangabe kann als tatsachenbasierte Prognosen über eine bloße Wissensmitteilung hinaus auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren und insoweit Bedeutung für eine Verzugshaftung erlangen.

5. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit einer geschuldeten Leistung (hier: Deckenspiegelplanung) muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass überhaupt bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe.

6. Zur Mangelfreiheit des Architektenwerks gehört es auch, dass der Architekt ein zügiges Tätigwerden der Unternehmer veranlasst. Zu diesem Zweck hat er einen Bauzeitenplan aufzustellen und seine Einhaltung durch die Bauunternehmer zu überwachen. Da Bauzeitenpläne gegenüber den bauausführenden Unternehmen nur dann verbindlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich im Bauvertrag getroffen ist, hat der Architekt auch dies zu veranlassen. Wo Mahnungen der Unternehmer erforderlich werden, hat der Architekt sie auszusprechen bzw. zu veranlassen.

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IBRRS 2021, 1322
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16

1. Ein Generalunternehmer kann von dem von ihm beauftragten Architekten aus eigenem Recht keinen Mietausfallschaden wegen mangelhafter Ausführungspläne geltend machen.

2. Verlangt der Auftraggeber eines Architektenvertrags vom Architekten Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens, muss er darlegen und beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist.

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1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

V. Beweislast, Fälligkeit und Verjährung (VOB/B § 6 Rn. 220-222)