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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 423 C 34037/08
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IBRRS 2010, 2185; IMRRS 2010, 1583
Leasing und Erbbaurecht
Big brother is watching you
AG München, Urteil vom 16.10.2009 - 423 C 34037/08
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IMR 2010, 277 | AG München - Videoüberwachung im Mietshaus nur bei konkret drohender Rechtsverletzung! |
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IBRRS 2010, 2185; IMRRS 2010, 1583
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Leasing und Erbbaurecht
Big brother is watching you
AG München, Urteil vom 16.10.2009 - 423 C 34037/08
1. Eine Überwachung des Hauseingangs mit Hilfe von Videokameras stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar.
2. Allenfalls wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern ist, wäre ein solch schwerwiegender Eingriff gerechtfertigt.
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Grundstücksbesitzer dürfen ihre Immobilie nicht uneingeschränkt überwachen
(12.04.2011) Die moderne Elektronik ermöglicht Haus- und Grundbesitzern eine nahezu lückenlose Überwachung ihrer Immobilie. Überall können heute - vergleichsweise preiswert und auch sehr unauffällig Videokameras angebracht werden. Die Geräte liefern dann fortwährend Bilder in das heimische Wohnzimmer von dem, was draußen vor sich geht.
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(12.04.2011) Die moderne Elektronik ermöglicht Haus- und Grundbesitzern eine nahezu lückenlose Überwachung ihrer Immobilie. Überall können heute - vergleichsweise preiswert und auch sehr unauffällig Videokameras angebracht werden. Die Geräte liefern dann fortwährend Bilder in das heimische Wohnzimmer von dem, was draußen vor sich geht.
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Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren
(11.06.2010) Vermieter können nicht ohne weiteres eine Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08) wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
mehr… IMR 2010, 277 AG München, 16.10.2009 - 423 C 34037/08
(11.06.2010) Vermieter können nicht ohne weiteres eine Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08) wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
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AG München: Keine Videoüberwachung des Mietshauseingangs
(13.04.2010) Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.
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(13.04.2010) Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.
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