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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 411 C 8027/13
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IBRRS 2014, 1404; IMRRS 2014, 0700
Leasing und Erbbaurecht
Wer den Vermieter als "Schwein" bezeichnet, dem wird gekündigt!
AG München, Urteil vom 09.08.2013 - 411 C 8027/13
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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1 Beitrag gefunden |
IMR 2014, 1051 | AG München - Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters als "Schwein" |
2 Volltexturteile gefunden |
IBRRS 2019, 2534; IMRRS 2019, 0931
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!
AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 181/18
Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).*)
Volltext
IBRRS 2014, 1404; IMRRS 2014, 0700
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Wer den Vermieter als "Schwein" bezeichnet, dem wird gekündigt!
AG München, Urteil vom 09.08.2013 - 411 C 8027/13
Eine Beleidigung nicht nur durch Gesten, sondern durch Worte als massive Ehrverletzung, wie z. B. "Schwein", ist neben einer Straftat auch eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtigt.
Volltext4 Nachrichten gefunden |
Unter der Gürtellinie: Wenn Beleidigungen unter Mietern und Eigentümern vor Gericht landen
(29.01.2024) Zum Glück verläuft der Alltag unter den Bewohnern von Mietshäusern und Mitgliedern von Eigentümergemeinschaften in der Regel friedlich. Beleidigungen zählen zu den absoluten Ausnahmeerscheinungen. Aber sie kommen natürlich vor. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile deutscher Gerichte vor, die sich damit befassen mussten. Meistens geht es darum, was man - gerade noch oder eben nicht mehr - zu seinen Mitmenschen sagen darf. Die Entscheidungen fallen höchst unterschiedlich aus, weil es oft auch auf die konkreten Rahmenbedingungen ankommt.
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(29.01.2024) Zum Glück verläuft der Alltag unter den Bewohnern von Mietshäusern und Mitgliedern von Eigentümergemeinschaften in der Regel friedlich. Beleidigungen zählen zu den absoluten Ausnahmeerscheinungen. Aber sie kommen natürlich vor. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile deutscher Gerichte vor, die sich damit befassen mussten. Meistens geht es darum, was man - gerade noch oder eben nicht mehr - zu seinen Mitmenschen sagen darf. Die Entscheidungen fallen höchst unterschiedlich aus, weil es oft auch auf die konkreten Rahmenbedingungen ankommt.
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Störung des Hausfriedens: Wann darf der Vermieter dem Mieter kündigen?
(29.06.2023) Ehekrach, Beleidigungen im Hausflur und der randalierende Exmann: Wenn Mieter den Hausfrieden stören, kann eine Kündigung die Folge sein. Aber: Wann genau darf der Vermieter einen Schlussstrich ziehen?
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(29.06.2023) Ehekrach, Beleidigungen im Hausflur und der randalierende Exmann: Wenn Mieter den Hausfrieden stören, kann eine Kündigung die Folge sein. Aber: Wann genau darf der Vermieter einen Schlussstrich ziehen?
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Störung des Hausfriedens: Wann darf der Vermieter dem Mieter kündigen?
(18.06.2019) Ehekrach, Beleidigungen im Hausflur und der randalierende Exmann: Stören Mieter den Hausfrieden, kann eine Kündigung die Folge sein. Aber wann genau kann der Vermieter einen Schlussstrich setzen?
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(18.06.2019) Ehekrach, Beleidigungen im Hausflur und der randalierende Exmann: Stören Mieter den Hausfrieden, kann eine Kündigung die Folge sein. Aber wann genau kann der Vermieter einen Schlussstrich setzen?
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AG München: Außerordentliche Kündigung kann nach Beleidigung des Vermieters zulässig sein
(19.02.2014) Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, und berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
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(19.02.2014) Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, und berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
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