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OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 208/08
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IVR 2017, 40 | KG - Nach der Verhandlung ist nicht vor der Verhandlung! |
IBR 2011, 1305 | OLG Hamburg - Vorsicht bei Überweisungen auf anderes Konto als vereinbart! |
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OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 U 1057/15
1. Es stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform gem. § 550 Satz 1, § 578 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB dar, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß über die in der Vertragsurkunde genannten 320 qm im Gebäude hinaus mehr als 900 qm um das Gebäude herum nutzt, die für die Durchführung des Mietzweckes durch den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.*)
2. Der Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel kann dem Grundstückserwerber gegenüber nicht erhoben werden, wenn die schwere Treuepflichtverletzung dem ursprünglichen Vertragspartner anzulasten ist. Die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB beträgt bei Gewerberaummietverträgen regelmäßig mehrere Monate bis zu einem halben Jahr.*)
3. Der nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellte Schutzantrag nach § 712 ZPO kann wegen der Regelung in § 714 ZPO nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 208/08
1. Eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto führt grundsätzlich keine Tilgungswirkung herbei.
2. Gegen den Anspruch des Gläubigers auf erneute Zahlung kann der Schuldner, dessen abredewidrige Überweisung auf ein nicht vereinbartes Konto nicht zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers geführt hat, grundsätzlich mit einem Bereicherungsanspruch aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen.
3. Die Argumentation, dass der Schuldner dann sanktionslos auf ein anderes als das vereinbarte Konto zahlen könnte, trifft nur auf die Fälle zu, in denen dem Gläubiger durch die vereinbarungswidrige Zahlung kein Schaden entstanden ist. In anderen Fällen steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner zu, wodurch er hinreichend geschützt ist. Insbesondere dann, wenn dem Gläubiger durch die weisungswidrige Überweisung kein Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anlass, dem Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung zu nehmen und ihn auf eine Widerklage zu verweisen.
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