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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 128/04


Beste Treffer:
IBRRS 2007, 0225
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhöhte Überwachungspflicht bei Altbausanierung

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 128/04

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IBRRS 2005, 0682
BauvertragBauvertrag
Kündigung des Bestellers nach endgültiger Erfüllungsverweigerung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 128/04

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2007, 144 OLG Rostock - Erhöhte Überwachungspflicht bei Sanierungsarbeiten an einem Altbau!
IBR 2005, 302 OLG Brandenburg - Sofortige Kündigung, wenn AN Baubeginn von Anerkenntnis eines unberechtigten Nachtrags abhängig macht!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3813
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besser einmal zu viel, als einmal zu wenig!

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2018 - 8 U 171/17

1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Setzen einer Frist als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz entbehrlich macht, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Auftragnehmer seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Auftragnehmers aufzufassen sein, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt.

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IBRRS 2016, 3489
BauvertragBauvertrag
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, bekommt gar nichts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16

1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).

3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

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IBRRS 2014, 2571
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Altbau nicht selbst auf Hausschwammbefall untersuchen!

KG, Urteil vom 25.07.2014 - 21 U 40/13

1. Ein Architekt muss bei einer Altbausanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären.

2. Die konkrete Feststellung von Hausschwammbefall darf mit dem Bauleistungsverzeichnis übertragen werden.

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IBRRS 2013, 5141
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Geänderte Leistung: Wann liegt eine Anordnung des AG vor?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13

1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftlichen Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände - wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis - aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.*)

2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert.*)

3. Bei der Vereinbarung eines "neuen Preises" unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.*)

4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.*)

5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen.*)




IBRRS 2013, 5190
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an das Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12

1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)

2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)

3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)

4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)

5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)

6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)

7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)




IBRRS 2013, 4318
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Allgemeine Beratungspflicht zu Dachbindern?

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2013 - 1 U 107/12

Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht von Architekt und Tragwerksplaner, bei baulichen Maßnahmen an einer Schulsporthalle dem Auftraggeber die Hinzuziehung eines Holzfachgutachters zur Prüfung der Dachbinderkonstruktion zu empfehlen.

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IBRRS 2010, 2122
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen nicht genehmigungsfähigen Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 23 U 187/08

1. Bei einem Feststellungsurteil sind zur Abgrenzung des Umfangs seiner Rechtskraft neben der Urteilsformel auch die Gründe heranzuziehen. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Rechts- bzw. Pflichtverletzungen aus einem Rechtsverhältnis beziehen. Die Abgrenzung von Schadensersatzpflichten aus verschiedenen Feststellungsurteilen ist dem (Betrags)Verfahren vorzubehalten.*)

2. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss daher prüfen, ob eine früher erteilte Nachbargenehmigung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt.*)

3. Der Architekt wird von seiner Haftung wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung nur ausnahmsweise frei, wenn er mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass dieser das Genehmigungsrisiko übernimmt, die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung als konkretes bauordnungsrechtliches Problem aus laienhafter Sicht offenkundig ist oder der Architekt den Auftraggeber hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit aufklärt. Selbst wenn der Bauherr versucht, der Genehmigungsbehörde einen von dieser vermeintlich erklärten Verzicht auf eine neue Nachbarzustimmung unterzuschieben und deren Mitarbeiter zu manipulieren, obliegt dem Architekten ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis auf das erhebliche Risiko einer solchen Vorgehensweise.*)

4. Die Aufklärungspflicht des Architekten ist mit seiner vertraglichen Hauptpflicht, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erbringen, eng im Sinne einer leistungsbezogenen Nebenpflicht verknüpft, für die regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Dies gilt jedenfalls nach endgültiger Abnahmeverweigerung auch im Rahmen eines sog. "hängengebliebenen" Architektenvertrages.*)

5. Der Rügeverlust gemäß § 295 ZPO ist von der Art der Verhandlung und dem Inhalt der gestellten Anträge (hier: Klagerücknahme) unabhängig. Die Heilung des Formverstoßes wirkt verjährungsrechtlich durch entsprechende Anwendung des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der formwidrigen Übermittlung des Schriftsatzes zurück. Im Rahmen von § 204 BGB kommt es nicht auf die Zulässigkeit der Klage, der Klageerweiterung bzw. Anschlussberufung an. Ein fehlender Zustellungswillen des Gerichts spielt - anders als bei § 189 ZPO - im Rahmen von § 295 ZPO keine Rolle.*)

6. Der Gegenstand der Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist durch Auslegung der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien zu ermitteln. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Lebenssachverhalt für den Gläubiger ergeben können, es sei denn die Parteien verhandeln nur über einzelne, bestimmte Ansprüche.*)




IBRRS 2009, 1025
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung eines Architektenvertrags

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZR 164/06

Nach der Kündigung eines Architektenvertrags beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung.

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IBRRS 2007, 0225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhöhte Überwachungspflicht bei Altbausanierung

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 128/04

Ein beauftragter Architekt, der Sanierungsarbeiten an einem Altbau durchführen lässt ohne die Bausubstanz zuvor auf einen Schwammbefall zu überprüfen, ist dem Bauherrn zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Architekt hat bei einer Altbausanierung seine regelmäßige Bauaufsicht- und Überwachungspflicht an den Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.

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IBRRS 2005, 0682
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung des Bestellers nach endgültiger Erfüllungsverweigerung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 128/04

Eine Pflichtverletzung, die Ansprüche auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der PVV auslöst, liegt insbesondere in einer ernsthaften endgültigen und unberechtigten Erfüllungsverweigerung, die vor Fälligkeit der Leistung erfolgt. Die Gegenseite ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650r BGB Sonderkündigungsrecht (Zahn)
E. Abweichende Vereinbarungen

3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(b) Gefahrenträchtige Bauabschnitte ( Rn. 238-245)