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AG Mannheim, Urteil vom 05.12.2008 - 4 C 1102/08
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2009, 1015 | AG Mannheim - Schuldner bei Zwangsvollstreckung nicht zur Mitwirkung verpflichtet! |
2 Volltexturteile gefunden |
AG Mannheim, Urteil vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG
1. Fortführung der Rechtsprechung vom 5.12.2008 (AG Mannheim, Az.: 4 C 1102/08).*)
2. Der Auskunftsanspruch zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines Anspruches zu gewinnen, besteht grundsätzliche nur dann, wenn er durch besondere Vorschriften angeordnet ist; Treuepflichten sind dazu nicht ausreichend.*)
3. Der allgemeine Auskunftsanspruch steht unter dem Vorbehalt der "unbilligen Belastung", die bei der bevorrangigten Befriedigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 10 I Nr. 2 ZVG beim säumigen Wohngeldschuldner deshalb eintritt, weil der auf Grund des Vorrangs ausfallende dingliche Gläubiger bei ihm den Ausfall geltend macht.*)
VolltextAG Mannheim, Urteil vom 05.12.2008 - 4 C 1102/08
1. Die Treuepflicht verpflichtet den säumigen Wohnungseigentümer nicht, das Finanzamt von der Wahrung eines Steuergeheimnisses hinsichtlich des Einheitswertbescheides seiner Eigentumswohnung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu befreien. Wie jeder Schuldner muss er nicht an der Verbesserung der Vollstreckungsaussichten des Gläubigers mitwirken.*)
2. Bei der Abwägung der konkurrierenden Grundrechte von vollstreckendem Gläubiger und dessen Schuldner ist die Wahrung des Steuergeheimnisses zumindest gleichwertig mit dem Schutz der GLäubigerforderung.*)
3. Die vollstreckende Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich auf zumutbare Weise Kenntnis vom Einheitswert des säumigen Wohnungseigentümers verschaffen, weshalb es dessen Mitwirkung nicht bedarf.*)
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