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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 35 C 5509/19


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IBRRS 2021, 1188; IMRRS 2021, 0451
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Bettwanzen?

AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 35 C 5509/19

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2021, 274 AG Stuttgart - Mietminderung wegen Bettwanzen?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 1671; IMRRS 2025, 0817
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Bettwanzen selbst eingeschleppt: Rücktritt vom Mietvertrag trotzdem wirksam

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23

1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.*)

2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.*)

3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.*)

4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.*)

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IBRRS 2021, 1188; IMRRS 2021, 0451
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Bettwanzen?

AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 35 C 5509/19

1. Das Minderungsrecht des Mieters ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Mangel (hier: Befall mit Bettwanzen) zwar auf sein Verhalten zurückzuführen ist, dem Mieter dieses Verhalten aber als vertragsgemäßer Gebrauch i.S.d. § 538 BGB erlaubt ist.*)

2. Im Falle eines Wechsels in der Person des Vermieters gem. § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Mieter nicht Verzug, wenn der neue Vermieter auf Verlangen seine Gläubigerberechtigung nicht hinreichend darlegt (§ 286 Abs. 4 BGB).*)

3. Eine Addition des Werts wirtschaftlich verschiedener Streitgegenstände im Rahmen des § 39 GKG erfordert, dass die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden.*)

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