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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 32 Sa 63/16
OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 125 | LG Dortmund - Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer keine Wohnungseigentumssachen? |
IMR 2017, 82 | OLG Hamm - Gemeinsamer Gerichtsstand gegen Wohnungseigentümer und seinen Handwerker |
6 Volltexturteile gefunden |
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 154/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 24.08.2023 - 102 AR 123/23 e
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBayObLG, Urteil vom 19.09.2022 - 102 AR 5/22
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur auf die örtliche, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit.
2. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Bei der Störung von Grundeigentum ist der Wertverlust maßgeblich, den die Sache durch die Störung erleidet. Der für die Beseitigung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist dagegen grundsätzlich unerheblich.
3. Der Streitwert einer Unterlassungsklage bemisst sich am Interesse des Klägers am Verbot der Handlung, also der Unterlassung der Eigentumsbeeinträchtigung.
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 07.01.2021 - 18 AR 33/20
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung.*)
2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Formen der Streitgenossenschaft.*)
3. Die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Grundsätzlich ist ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. für die Hauptsache hätte.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 25.04.2018 - 34 AR 62/18
Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Soll ein von einem Wohnungseigentümer beauftragter Wohnungseigentümer Handwerker einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht haben, kann für die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen beide auf Schadensersatz im Gerichtsstandsbestimungsverfahren das für den Sitz der WEG zuständige Amtsgericht zum gemeinsamen Gericht bestimmt werden, das für die Klage gegen den Wohnungseigentümer (ausschließlich) zuständig ist.
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