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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 539/13
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 U 539/13
VolltextIBRRS 2014, 0181; IMRRS 2014, 0081
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 3 U 539/13
Volltext3 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2014, 121 | OLG Koblenz - Nachweismakler muss Verkäufer benennen! |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 U 539/13
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 3 U 539/13
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.*)
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