Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 25 N 01.308
VGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2005, 1083 | VGH Bayern - Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit |
7 Volltexturteile gefunden |
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - 2 K 51/15
1. Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ist erst dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamerklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und dadurch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann.*)
2. Ziel und Zweck der Einführung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB war es, der eingeschränkten Praktikabilität der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB abzuhelfen und im Innenbereich auf einfacherem Wege eine Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung zu eröffnen.*)
3. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft grundsätzlich die Frage, ob der Plangeber die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) fehlerfrei abgewogen hat.*)
4. Ein festgesetzter Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an die Verkaufsfläche anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 2a BauGB, § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig.*)
5. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen, die von der Planung ausgehen.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2013 - 1 LA 43/13
Festsetzungen eines Bebauungsplans können funktionslos sein, wenn die festgesetzte Nutzung auf Dauer wirtschaftlich nicht tragfähig ist.*)
VolltextVGH Bayern, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 10.2781
1. Bei einem Normenkontrollantrag zur Feststellung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelangt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Anwendung. Als Regulativ kommt die Verwirkung in Betracht.*)
2. Das Antragsrecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Einzelfall verwirkt, wenn der Antragsteller sich mit seinem Normenkontrollantrag zu seinem früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Antragsteller auf der Grundlage des Bebauungsplans Genehmigungen erteilen lässt und erst viel später für ihn ungünstige Ausnutzungen des Bebauungsplans verhindern will.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
Verlieren Grundstücke durch fremdnützige Festsetzungen in einem Bebauungsplan an Wert, können die betroffenen Eigentümer von der Gemeinde auch dann keine Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan nicht umsetzt.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08
1. Die Frage einer nachträglichen Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit einer in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung kann auch nach Verkürzung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -). Insoweit gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO i. V.m. Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG) nicht (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -).*)
2. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch dann außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, u. Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8). Dies kommt in Betracht, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.*)
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2006 - 4 K 26/06
Eine Regelung in einer Satzung über die Abwälzung von Abwasserabgaben, wonach vermutet wird, dass der Eigentümer/Erbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus eine Direkteinleitung erfolgt, die Sachherrschaft über die Direkteinleitung ausübt, und nur an Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person tritt, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, wenn der Eigentümer/Erbbauberechtigte die Sachherrschaft tatsächlich nicht ausübt und dies der abgabeerhebenden Körperschaft gegenüber innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Abgabebescheides nachweist, ist bei einer Kleinstadt im ländlich geprägten Raum grundsätzlich nicht zu beanstanden.*)
VolltextVGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308
1. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden und außer Kraft treten.*)
2. Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).*)
Volltext