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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 25 W 231/16
OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016 - 25 W 231/16
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2017, 535 | OLG Hamm - Hinweis auf höhere Gutachterkosten verspätet: Trotzdem volle Vergütung!? |
IBR 2017, 408 | OLG Karlsruhe - Hinweis auf Vorschussüberschreitung hätte nicht "geholfen": Vergütung wird nicht gekürzt! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 W 33/21
1. Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, hat der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
2. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden.
3. Übersteigt die geltend gemachte Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich, wird sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt.
4. Auf den Umstand, dass sich die Hinweispflichtverletzung des Sachverständigen auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten, kommt es nicht an.
VolltextLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2017 - 15 O 345/14
1. Die Vergütung ist auf die Höhe des Auslagenvorschusses begrenzt.
2. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016 - 25 W 231/16
Ausnahmsweise kann eine einschränkende Auslegung von § 8a Abs. 4 JVEG dazu führen, dass ein Sachverständiger trotz verspäteten Hinweises auf eine erhebliche Kostenüberschreitung die volle Vergütung berechnen kann.
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