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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 37/14
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
41 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 239 | OLG Düsseldorf - Ausführung von zusätzlicher Leistung nicht dringlich: Keine Vergütung nach § 2 Nr. 8 VOB/B! |
IBR 2015, 238 | OLG Düsseldorf - Ausführung von zusätzlicher Leistung nicht angekündigt: Kein Anspruch auf Mehrvergütung! |
IBR 2015, 179 | OLG Düsseldorf - Keine Anordnung des Auftraggebers: Keine Mehrvergütung für zusätzliche Leistung! |
IBR 2015, 119 | OLG Düsseldorf - Keine Urkalkulation vorgelegt: Nachträge werden nicht vergütet! |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2016, 1001
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23
1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.
2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.
3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.
4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.
5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.
OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 7/20
1. Abschlagszahlungen haben stets nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung.
2. Das Unterlassen eines Leistungsabrufs ist keine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung.
3. Auch die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor, stellt keine vertragsändernde Anordnung dar.
4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Hat der Auftraggeber die Verzögerung des Abrufs zu vertreten, kann der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen.
5. Der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer. Der Auftraggeber muss sich deshalb eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers nicht zurechnen lassen.
6. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss an BGH, IBR 2017, 664).
OLG Köln, Urteil vom 17.01.2018 - 16 U 60/17
1. Unterbreitet der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot und streicht der Auftraggeber eine Position dieses Angebots (hier: für Mehraufwand für besonders langsames Betonieren), steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der ausdrücklich gestrichenen Leistung kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
2. Werden im Bauvertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abzurechnen. Ergibt die Endabrechnung einen Überschuss zu Gunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Überzahlung.
3. Überzahlungen, die auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgt sind, sind demgegenüber bereicherungsrechtlich auszugleichen. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
4. Bei einem Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von über 2 Mio. Euro ist die Beauftragung eines Nachtrags über 292.000 Euro jedenfalls dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine größere Gemeinde handelt.
LG Bonn, Urteil vom 28.09.2016 - 1 O 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine den Auftragnehmer eindeutig verpflichtende Vertragserklärung des Auftraggebers voraus.
2. Hat der Auftragnehmer eine Veränderung der Transportwege beim Auftraggeber „angefragt“ und dieser die vorgeschlagene alternative Verbringung des Aushubs unter der Bedingung gestattet, dass die Massen zu den vertraglichen Preisen verrechnet werden, liegt keine einseitige Änderungsanordnung des Auftraggebers, sondern eine einvernehmliche Leistungsänderung vor.
3. Ein Auftraggeber, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst.
4. Angaben zur statistischen Wahrscheinlichkeit von Niedrigwasserereignissen sind keine verbindlichen Vertragsbestandteile. Denn der Wasserstand eines Flusses ist unmittelbar von den Witterungsbedingungen abhängig. Auf diese Verhältnisse kann keine der Vertragsparteien Einfluss nehmen. Das Risiko einer Unterschreitung des Pegelstandes ist deshalb nicht einseitig vom Auftraggeber zu tragen.
5. Der Auftragnehmer ist ausnahmsweise dazu berechtigt, die Aufnahme oder die Fortführung der Arbeiten zu verweigern, wenn der Auftraggeber endgültig nicht bereit ist, eine zusätzliche Leistung besonders zu vergüten, sofern die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.
VolltextKG, Beschluss vom 30.06.2015 - 27 U 120/14
(Hinweisbeschluss)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 - 23 U 80/14
1. "Begleitet" ein Architekt eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten "nach und nach", je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf die Grundleistungen, die erforderlich wurden.
2. Ist dies der Fall, darf der Architekt für die Grundleistungen nur ein Honorar berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon-Tabelle nicht zu beanstanden.
3. Bei der Honorarermittlung der technischen Ausrüstung ist nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe maßgeblich.
4. Werden Anlagen in getrennten Gebäuden geplant und sind diese Anlagen funktional eigenständig, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.
5. Auch dann, wenn Anlagen nicht einheitlich beauftragt werden, z. B. durch zeitliche Trennung, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2015 - 9 U 764/14
Ein Mehrkostenanspruch aus Nachträgen bei einem VOB/B-Vertrag ist bei verspäteter Vorlage der Auftragskalkulation wegen Beweisfälligkeit zur geltend gemachten Klagehöhe abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige die in der Nachtragskalkulation enthaltenen Ansätze als sachlich und rechnerisch richtig sowie die Preise als ortsüblich bezeichnet hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)
2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)
3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)
4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)
5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)
6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
II. Wann liegen AGB vor? |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B |
3. Vereinbarung eines neuen Preises |
IV. Mengenminderung, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
V. Vereinbarung eines neuen Preises |
G. § 2 Abs. 6 VOB/B: Preisvereinbarung bei zusätzlichen Leistungen |
I. § 2 Abs. 8 VOB/B: Leistungen ohne Auftrag |
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
E. Vergütungsänderungen beim VOB-Vertrag |
III. Bestimmung der Vergütungshöhe |
7 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |