Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 100/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 3045
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen nicht eingehalten: Mangel wird vermutet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 100/13


11 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IBR 2015, 109 OLG Düsseldorf - Wie lässt sich der Anscheinsbeweis erschüttern?
IBR 2015, 13 OLG Düsseldorf - DIN-Normen nicht eingehalten: Mangel wird vermutet!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1293
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kondensatbildung spricht für Einbaufehler!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 - 22 U 548/19

1. Ein typischer Geschehensablauf (i.S.d. Anscheinsbeweises) kann darin liegen, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind.*)

2. Ein solcher typischer Geschehensablauf (Anschein) ist auch dann gegeben, wenn nach sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen "systematisch" vorhanden sind.*)

3. Dies gilt erst recht, wenn die vom Werkunternehmer selbst geschuldete, von ihm auch tatsächlich erstellte und dann der Ausführung seiner Werkleistungen zu Grunde gelegte Ausführung-/Montageplanung als solche exakt die vom Sachverständigen festgestellte regelwidrige und damit mangelhafte Einbauweise vorgesehen hat.*)

4. Bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Werkleistungen zum Einbau von hochwertigen (thermisch-getrennten) Fensterelementen reichen Vermutungen des Werkunternehmers nicht aus, die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen (auftraggeberseitigen) Einflüssen beruhen, die jedes (d. h. auch ordnungsgemäß eingebaute) Fenster in gleicher Weise innen "schwitzen" lassen würden.*)

5. Die Freigabe bzw. Freizeichnung einer vom Werkunternehmer vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch den Architekten des Bauherrn stellt sich nicht als eigene Planungsleistung des Architekten dar, sondern als eine Architektenleistung im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung, die der gewährleistungspflichtige Werkunternehmer dem Bauherrn grundsätzlich nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann.*)

6. Ein primär leistungspflichtiger Werkunternehmer kann sich (im Rahmen seiner primären werkvertraglichen Pflicht zur Vorlage einer Werkstatt- und Montageplanung) zudem jedenfalls nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Architekten (§ 254 BGB) dahingehend stützen, der Architekt habe seinen (sekundären) Kontrollpflichten bei der Freigabe/Freizeichnung der von ihm primär geschuldeten Detail-/Anbindungs- /Anschlussplanung zur Montage der Aluminiumelement nicht genügt. Insoweit greift der Grundsatz ein, dass sich im Rahmen von § 254 BGB (bzw. § 426 BGB) der (Gesamt-)Schuldner, der seinerseits eine eigenständige primäre Vertragspflicht verletzt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch einen anderen etwaigen mitverantwortlichen (Gesamt-)Schuldner nicht genügend überwacht worden zu sein.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0875
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitseintritt spricht für Überwachungsfehler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16

1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.

2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 0168
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss in Statikfragen "mitdenken"!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15

1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)

2. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt worden ist, sind besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Architekt erstmalig mit einer gerade erst gegründeten Baufirma zusammenarbeitet und selbst von deren Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.*)

3. Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauaufsicht muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen; ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

4. Ist eine Architektenleistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Architektenleistung und es obliegt dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen.*)

5. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Werkvertragsrecht (hier im Rahmen der Gesamtschuld von Architekt und Statiker) entsprechend anwendbar.*)

6. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker eigenständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Obliegenheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 3045
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen nicht eingehalten: Mangel wird vermutet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 100/13

1. Werden die DIN-Normen (bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik) bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine tatsächliche Vermutung (im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)

2. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.*)

3. Im privaten Baurecht obliegt dem Werkunternehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers.*)

4. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen keinesfalls bloße Vermutungen des Werkunternehmers, sondern er muss im Einzelnen dartun und ggf. voll beweisen, dass die behauptete atypische Ursache ernsthaft in Betracht kommt.*)

5. Nur wenn der Werkunternehmer ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablauf substantiiert dartut und diese im Wege des sog. vereinfachten Gegenbeweises zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO beweist, obliegt dem Bauherrn bzw. Anspruchsteller sodann wieder der Vollbeweis seines Vortrags zu Ursächlichkeit bzw. Verschulden; bleibt der Werkunternehmer hinreichenden Sachvortrag zu einem atypischen Geschehensablauf bzw. den diesbezüglichen sog. vereinfachten Gegenbeweis fällig, ist der vom Bauherrn bzw. Anspruchsteller zu führende Beweis durch den (nicht erschütterten) Anscheinsbeweis geführt.*)

6. Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden, reichen bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Deckenputzarbeiten Vermutungen eines von der Werkunternehmerin eingeschalteten Privatsachverständigen nicht aus, das Herabfallen von Teilen des von ihr gefertigten Deckenputzes könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen Einflüssen beruhen, die auch ordnungsgemäß erstellten Deckenputz hätten herabfallen lassen.*)




IBRRS 2014, 1590
BauhaftungBauhaftung
Putz fällt von der Decke: Anscheinsbeweis, dass nicht nach technischen Regeln gearbeitet wurde!

LG Krefeld, Urteil vom 19.06.2013 - 2 O 106/11

1. Die anerkannten Regeln der Technik sollen mit der notwendigen Gewissheit sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften eines Werks erreicht werden. Das bedeutet nach der Lebenserfahrung im Umkehrschluss, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten wurden, wenn das Werk diese Eigenschaften nicht aufweist.

2. Die technischen Regeln für die Verputzung von Filigrandecken dienen dazu, die in den 90er Jahren aufgetretenen Schadensfälle durch herabfallenden Putz zu verhindern; nach Einführung dieser technischen Regeln traten Probleme an glattgeschalten Putzgründen bei fachgerechter Arbeit nicht mehr auf. Das gewährleistet nach der Lebenserfahrung einen für einen Anscheinsbeweis hinreichend sicheren Rückschluss, dass bei einem Herabfallen des Putzes nicht nach den technischen Regeln gearbeitet wurde.

Dokument öffnen Volltext



1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

b) Verhältnis zu DIN-Normen ( Rn. 67-68)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik (Nr. 3 S. 2 a)) (VOB/B § 13 Rn. 457)


2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

III. Aufbau der DIN 18321 - Düsenstrahlarbeiten ( Rn. 11-DIN 18321 11)

III. Aufbau der DIN 18321 - Düsenstrahlarbeiten ( Rn. 11-VOB/C DIN 18321 11)