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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 O 132/20


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IBRRS 2021, 1185; IMRRS 2021, 0450; IVRRS 2021, 0204
ProzessualesProzessuales
75 ist doch kein Alter!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 132/20

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2021, 335 OVG Sachsen-Anhalt - 74 ist doch kein Alter!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 1326
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - IX ZR 203/23

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2025, 1325
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 10.04.2025 - IX ZR 203/23

Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten. (Rn. 13)*)

Ein Erstattungsanspruch gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO setzt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO voraus, die im Streitfall nicht gegeben ist, da die Verwertung des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin nicht zu einem Abfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Schuldnerin geführt hat. (Rn. 8-13)

Der aus der Verwertung des dem Leasinggeber gehörenden Fahrzeugs erzielte Erlös führt bei einem Leasingvertrag nicht zu einer Befreiung der Beklagten von ihrer Bürgschaftsschuld, da der Restwert des Fahrzeugs lediglich ein Berechnungsposten bei der Ermittlung des Schadens ist. (Rn. 14-15)

Die Tatbestandswirkung des § 314 ZPO greift nicht, wenn ein Widerspruch zwischen der Schilderung des tatsächlichen Vorgangs und der rechtlichen Schlussfolgerung besteht. (Rn. 16-18)

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IBRRS 2021, 1185; IMRRS 2021, 0450; IVRRS 2021, 0204
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
75 ist doch kein Alter!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 132/20

Das hohe Alter eines Zeugen begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt, und rechtfertigt damit die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Als „hohes Alter“ in diesem Sinne kommt aber nur ein fortgeschrittenes Lebensalter in Betracht; von einem solchen ist auszugehen, wenn der potentielle Zeuge die durchschnittliche Lebenserwartung deutlich überschritten hat.*)

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