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LG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 14 O 193/14
VolltextIBRRS 2014, 3238; VPRRS 2014, 0484
LG Köln, Beschluss vom 31.07.2014 - 14 O 193/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VPR 2015, 1089 | LG Köln - Urheberrechtsschutz für Vergabeunterlagen? |
2 Volltexturteile gefunden |
LG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 14 O 193/14
1. Das technische Gedankengut eines Werks - die technische Lehre als solche - kann nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, mit der Folge herangezogen werden, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden kann.
2. Beruhen Ausschreibungsunterlagen auf der Grundlage von langjährigen Erfahrungen des Erstellers, so bleibt es auch in diesem Falle dabei, dass aus der Aneinanderreihung der technischen und gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibungsunterlagen in Begriffsbildung Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk sind.
3. Sofern auch kleine Teile eines Werks Urheberrechtsschutz genießen können, bedarf es auch insoweit für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung, die von demjenigen konkret in seinen Gestaltungselementen darzulegen sind, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung beruft.
4. Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt bei Leistungsbeschreibungen, die sich allein der Sprache als Ausdrucksmittel bedienen, nicht vor, da sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand nicht mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient.
VolltextLG Köln, Beschluss vom 31.07.2014 - 14 O 193/14
Das Dienstleistungsangebot einer speziell entwickelten "Sicherheitsarchitektur" für Bewachungsleistungen und die dafür verwendeten Kalkulationsgrundlagen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung können jedoch ein schutzfähiges Sprachwerk darstellen.
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