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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 U 1630/06
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06
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5 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 1 Beitrag gefunden |
| IBR 2007, 257 | OLG München/BGH - Welches Honorar für Bauvoranfrage? |
| 4 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 24.06.2013 - 27 U 743/13
1. Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn "Legen Sie los, fangen Sie an!" als entsprechende Beauftragung zu werten.
2. Erbringt der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen, kann er hierfür nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen.
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Alle Sachgebiete
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - VII ZR 148/06
ohne amtlichen Leitsatz
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Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06
1. Die Bauvoranfrage ist als isolierte Leistung von der HOAI nicht erfasst.
2. Werden als Grundlage für die Bauvoranfrage die Leistungsphasen 1 und 2 übertragen, kann dafür ein Grundleistungshonorar auch dann verlangt werden, wenn die Bauvoranfrage als Besondere Leistung bereits gesondert vergütet wurde.
3. Ein Architekt kann grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 verlangen, wenn sich die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage herausstellt.
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