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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 52/06
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006 - 12 U 52/06
Volltext
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR 2007, 243 | OLG Stuttgart - Organisationsverschulden: Nicht ohne Weiteres bei jedem gravierenden Mangel! |
| 2 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 - 8 U 96/20
1. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Bauüberwachungsfehlern des Architekten unterliegen grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung.
2. Einer (Teil-)Abnahme der bis Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen steht nicht entgegen, dass auch die Leistungsphase 9 beauftragt worden ist.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seiner Leistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (hier verneint).
4. Leitet der Architekt ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mangelfreiheit seiner Leistung aufklären zu lassen und Mängelansprüche des Auftraggebers abzuwehren, wird dadurch die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht gehemmt.
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Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006 - 12 U 52/06
1. Mängel können überzeugende Indizien für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Fall einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.
2. Einem Mangel kann nur dann eine Indizwirkung für die Annahme eines Organisationsverschuldens zukommen, wenn es sich um einen objektiv so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist.
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| 1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |





