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OLG Hamm - Lieferung individuell angepasster Software: Kauf- oder Werkvertrag?
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 1237
Mit Beitrag
Kauf und Werklieferung
Wann verjähren Mängelansprüche wegen der Anpassung von Hard- und Software?
OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014 - 12 U 112/13
1. Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)
2. Der Gesetzgeber hat verjährungsrechtlich eine Trennlinie zwischen körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen gezogen. Bei der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Hardware und Standardsoftware bestehenden Sachgesamtheit fehlt es an einem die Anwendung der verjährungsrechtlichen Auffangnorm des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund.*)