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OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 - 11 U 5/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VPR 2016, 108 | OLG Hamm - Stadtwerk muss Auskunft über abgeschlossene Verträge geben! |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16
1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. (Rn. 16 - 19)*)
2. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720). (Rn. 21)*)
3. Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen. (Rn. 48)*)
4. Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. (Rn. 52 - 54)*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 - 11 U 5/14
Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gemäß § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.08.2015 - III ZR 170/14
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohns des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters rechtfertigt.
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