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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 AZR 358/07
BAG, Urteil vom 28.05.2008 - 10 AZR 358/07
Volltext3 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2008, 690 | BAG - Gewächshauserrichtung und -reparatur ist baugewerbliche Tätigkeit! |
2 Volltexturteile gefunden |
LAG Hessen, Urteil vom 27.05.2022 - 10 Sa 1222/21
1. Schweißarbeiten an Rohrleitungen an industriellen Anlagen gehören zum Rohrleitungsbau nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV.*)
2. Arbeiten an sonstigen Teilen einer industriellen Anlage sind - sofern es nicht um bauliche Einhausungen wie Industriehallen o. ä. geht - grundsätzlich als baufremd anzusehen und dem Anlagenbau zuzurechnen. Dies gilt z. B. für Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten an Trichtern und Luftvorwärmern, aber auch an Unterkonstruktionen wie Tragsystemen.*)
3. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet, wenn der überwiegende betriebliche Zweck in der Arbeitnehmerüberlassung besteht. Für solche Konstellationen haftet der Verleiher auf den Beitrag des Urlaubsverfahrens nach § 8 Abs. 3 AEntG.*)
VolltextBAG, Urteil vom 28.05.2008 - 10 AZR 358/07
1. Ein Gewächshaus ist ein Bauwerk, da es sich um eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät gestellte Anlage handelt.
2. Der Gewerbegriff umfasst alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion.
3. Die Errichtung von der Landwirtschaft dienenden Gebäuden und Bauwerken, wie Ställen, Scheunen oder Straßen, gehört als solche nicht zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ist damit kein Teil der Urproduktion.
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