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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 Verg 4/12
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OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12
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IBRRS 2013, 1455; VPRRS 2013, 0412
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OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 Verg 4/12
IBRRS 2012, 3780; VPRRS 2012, 0325
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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 4/12
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VPR 2014, 1044 | OLG Schleswig - Rechtsanwaltsgebühren im Nachprüfungsverfahren über (verneinte) de-facto-Vergabe? |
IBR 2013, 1177 | OLG Schleswig - Grundstücksgeschäfte: Schwellenwertberechnung bei "gemischten Interessen" |
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VPR 2013, 1028 | OLG Schleswig - Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand: Wann wird zum Marktpreis verkauft? |
IBR 2013, 367 | OLG Schleswig - Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung: Öffentlicher Bauauftrag? |
IBR 2013, 363 | OLG Schleswig - Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen de-facto-Vergaben! |
VPR 2013, 52 | OLG Schleswig - Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen de-facto-Vergaben! |
VPR 2013, 15 | OLG Schleswig - Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung: Öffentlicher Bauauftrag? |
IBR 2012, 727 | OLG Koblenz - Auch kleiner Mehrwert des Angebots führt zu besserer Bewertung! |
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OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Verg 8/14
1. Die Durchführung der Abfallentsorgung ist eine marktfähige Leistung, die grundsätzlich nach den Regeln des Vergaberechts im Wettbewerb zu vergeben ist.*)
2. Eine Vereinbarung zwischen zwei kommunalen Gebietskörperschaften, die alle Tatbestandsmerkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllt, ist nicht allein deshalb „vergaberechtsfrei“, weil sie eine delegierende Aufgabenübertragung beinhaltet.*)
3. Zusammenarbeit ist schon begrifflich mehr als bloße Leistung gegen Bezahlung und beinhaltet ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.*)
4. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU meint eine Zusammenarbeit, das auf einem kooperativen Konzept beruht und bei dem jeder Beteiligte einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung erbringt.*)
5. Für eine vergaberechtsfreie Kooperation reicht es nicht aus, wenn sich der „Beitrag“ eines Vertragspartners darauf beschränkt, den anderen für die Erbringung einer Leistung zu bezahlen.*)
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OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12
1. Streiten die Parteien über das Vorliegen einer (im Ergebnis verneinten) de-facto-Vergabe, entspricht das Verfahren zum Zustandekommen der angegriffenen Verträge kostenrechtlich einem Vergabeverfahren. Der in diesem Fall bereits bevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher für seine Tätigkeit im späteren Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG (a.F.) beanspruchen.
2. Für die Anwendung des Nr. 2301 VV RVG (a.F.) ist irrelevant, ob die Ausgangstätigkeit ggf. pauschal bzw. über Stundenhonorar abgerechnet wird.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 Verg 4/12
1. Wenn es im Kern um die Frage der Anwendbarkeit des Vergaberechts geht, bestehen keine vergaberechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vertragsverhandlungen, die ohne förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die De-facto-Vergabe (Vertragsschluss) muss gegebenenfalls abgewartet werden.
2. Sind im Rahmen eines rein privaten Vorhabens ergänzende Bauleistungen zu erbringen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der öffentlichen Hand liegen, ist für die Berechnung des Schwellenwerts allein der "öffentliche Anteil" relevant.
3. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an Bauleistungen liegt nicht vor, wenn diese sich als Voraussetzung oder Folge eines rein privaten Bauvorhabens darstellen. Dies ist bei Erschließungsleistungen generell der Fall und kann auch für solche Bauleistungen gelten, die lediglich einen bereits vorhandenen Bestand "verlagern" sollen.
4. Die Durchführungspflicht gemäß § 12 BauGB stellt aus vergaberechtlicher Sicht keine einklagbare Bauverpflichtung dar. Dies gilt auch dann, wenn für den Fall von Leistungsstörungen die Ersatzvornahme vertraglich vereinbart wird und zur Absicherung der Durchführung eine (hohe) Sicherheit zu leisten ist.
5. Der Verkauf eines Grundstücks unter Marktwert kann eine finanzielle Beteiligung an dem dort zu errichtenden Bauwerk darstellen. Der Marktwert ist auch aus vergaberechtlicher Sicht nach der "Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand" vom 10.07.1997 zu ermitteln. Ein Verkauf zu einem Preis, der ca. 3 % unter dem durch den Gutachterausschuss festgestellten Verkehrswert liegt, erfolgt zum Marktpreis.
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - VK 1-35/12
1. Einem Nachprüfungsantrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung einer Aufhebungsentscheidung begehrt, fehlt wegen widersprüchlichem Verhalten dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bieter sich rügelos auf die Neuausschreibung eingelassen hat und diese wegen Rügepräklusion nicht mehr mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann.*)
2. Eine nicht durch § 17 VOB/A gerechtfertigte Aufhebung kann vergaberechtlich gleichwohl als rechtswidrige Aufhebung Bestand haben, wenn ein sachlich vernünftiger Grund gegeben ist und eine Verletzung des Willkürverbotes ausgeschlossen ist. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich bei europaweiten Vergaben aus den Anforderungen der Vergaberechts-Koordinierungsrichtlinie sowie aus dem Recht der EU mit seinen Mindeststandards (Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz). Ein (faktischer) Kontrahierungszwang ist unionsrechtlich nicht gefordert.*)
3. Soweit der Auftraggeber bereits vor Zuschlagserteilung entschlossen ist, Änderungen in Bezug auf den ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand vorzunehmen, ist eine spätere Änderung unter Heranziehung der Grundsätze der §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B jedenfalls dann vergaberechtlich unzulässig, wenn damit die Möglichkeit einer empfindlichen Störung des Wettbewerbsergebnisses einhergeht. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass bei geänderter Beschaffungsabsicht eine andere Bieterreihenfolge für die Zuschlagserteilung wahrscheinlich oder nicht auszuschließen wäre.*)
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OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013 - 13 Verg 12/12
1. Wenn sich ein Auftraggeber vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei der inhaltlichen Bewertung auf einer weiteren Wertungsstufe festgelegt hat, muss er dies den Bietern bekannt geben.
2. Der Auftraggeber kann fehlende Erklärungen oder Nachweise nur dann nachfordern, wenn dem Angebot des Bieters Erklärungen oder Nachweise fehlen, deren Vorliegen der Auftraggeber unmissverständlich geforderte hatte. Die Aufforderung an den Bieter, Bauablaufplan, Bauablaufplan und Bauablaufbeschreibung sowie pauschale Angaben abzugeben, ist unzulässig, wenn diese Unterlagen in der Bekanntmachung nicht angegeben wurden und dem Auftraggeber zu einer vergleichenden Bewertung der Angebote dienen sollten.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 4/12
1. Ein gegen die Entscheidung über den Zuschlag gerichteter Nachprüfungsantrag hat Erfolg, wenn der Auftraggeber den wertungsrelevanten Sachverhalt nur teilweise würdigt und dadurch seinen Beurteilungsspielraum sachwidrig einengt.*)
2. Jeder Bieter kann und darf bei der Abfassung seiner Angebotsunterlagen davon ausgehen, dass sein Angebot von sachkundigen Mitarbeitern geprüft wird.*)
3. Hat der Auftraggeber neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium bekannt gemacht, muss er auf der letzten Wertungsstufe durch eine ergebnisoffene Anwendung aller Zuschlagskriterien das Angebot mit dem für ihn im konkreten Vergabeverfahren besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ermitteln. Dabei sind innerhalb des vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gezogenen Rahmens alle Eigenschaften und Umstände relevant, die aus dem Blickwinkel des Preis-Leistungs-Verhältnisses einer gestuften Bewertung zugänglich sind.*)
4. Umstände und Eigenschaften, die dem Auftraggeber einen Mehrwert bringen, führen regelmäßig zu einer Aufwertung.*)
5. Lassen die Gestaltung der Ausschreibung oder sonstige Gegebenheiten den Bietern nur kleine Spielräume für wertungsrelevante Umstände, wäre es folgerichtig, der gebotenen Differenzierung dadurch Rechnung zu tragen, dass schon ein kleiner Mehrwert zu einer besseren Bewertung führt.*)
6. Beim Zuschlags(unter)kriterium "Qualitätssicherung" kann, wenn bereits eine Maßnahme nach dem in Regelungswerken niedergelegten Stand der Technik zur Qualitätssicherung ausreicht, ein Bündel von Maßnahmen schon wegen der wechselseitigen Kontrolle und Absicherung deshalb einen Mehrwert auch für den Auftraggeber haben, weil es das Risiko einer (zunächst unentdeckt bleibenden) Qualitätsminderung verringert.*)
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VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2012 - VK-SH 17/12
1. Eine Baukonzession im Sinne von § 99 Abs. 6 GWB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Private ein unbefristetes Nutzungsrecht erhält. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Private das Eigentum an der streitgegenständlichen Anlage erwirbt.*)
2. Zur Frage des Vorliegens eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrages.*)
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2012 - VK 2-14/12
1. Der Auftraggeber muss - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel zu werden. Der Wertungsspielraum des Auftraggebers auf der letzten Ebene der Angebotswertung darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält.
2. Der Wertungsspielraum kann dahingehend überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wund der Wertung keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde gelegt wurden.
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Verbot einer "Marginalisierung des Qualitätskriteriums" ? Leseranmerkung von Dr. Christof Schwabe zu
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