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OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 1 U 415/08
Volltext15 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 313 | OLG Koblenz - Globalpauschalpreis und Nachtragsvergütung |
7 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2022 - 54 Verg 3/22
1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB ist nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtschau im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB, die eine Verletzung in Rechten des Antragstellers durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB erfordert, zu betrachten. Eine Rügeobliegenheit besteht daher nur bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, aus denen eine Verschlechterung der Zuschlagschance des Antragstellers resultieren kann.*)
2. Innerhalb des sich aus der Beschwerdeschrift ergebenden Rahmens hat der Vergabesenat nach § 178 GWB dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie die Vergabekammer, auch wenn eine ausdrückliche Verweisung in § 178 GWB auf § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB fehlt. Der Senat ergreift – im Rahmen der erhobenen Rüge(n), aber ohne Bindung an die Anträge – die Maßnahmen, die er für geboten hält, um eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu beseitigen und ein rechtskonformes Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers sicherzustellen.*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2015 - 13 U 2061/14
Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB entfällt, wenn der Werkunternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Monaten verstreichen lässt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)
2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)
3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)
4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)
5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)
6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - VII ZR 59/10
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 31.08.2011 - 1 U 1682/10
Auch bei einem Bauvertrag, der auf einer VOB/A-Ausschreibung beruht, ist das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss bei der durch Auslegung zu ermittelnden Bestimmung des Vertragsinhaltes zu berücksichtigen.*)
OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 1 U 415/08
1. Eine Schlüsselfertigkeitsabrede ist nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Insoweit gehen die Detailregelungen einer globalen Regelung vor.
2. Eine Vereinbarung, wonach der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll, ist möglich. Wegen ihrer Ungewöhnlichkeit sind an solche Vereinbarungen allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
3. Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragnehmer im Angebotsstadium nicht gehalten, auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil ein Bieter die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt. Die Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gilt erst nach Vertragsschluss.
4. Bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung gibt es allerdings keine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütungspflicht für zusätzlich erbrachte Leistungen, soweit diese Leistungen offensichtlich und für den Bieter im Rahmen der Kalkulation erkennbar erforderlich zur Erstellung des Bauwerks waren.
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(12.05.2010) Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt.
Das beklagte Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
mehr… IBR 2010, 313 OLG Koblenz, 31.03.2010 - 1 U 415/08
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
G. § 2 Abs. 6 VOB/B: Preisvereinbarung bei zusätzlichen Leistungen |
IV. Anspruch des Auftragnehmers auf besondere Vergütung |
3. Kein Anspruchsverlust bei lückenhafter Leistungsbeschreibung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |