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OVG Sachsen, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 254/12
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2012, 670 | OVG Sachsen - Kein Abwehranspruch gegen Solarpark im Gewerbegebiet! |
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2019 - 2 R 123/18
1. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG-SA ist bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen. Bei einer Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Gemeinderäten mitgeteilt wird, welche Bauleitplanung durch die Veränderungssperre gesichert werden soll und welchen räumlichen Geltungsbereich die Veränderungssperre haben soll.*)
2. Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde nicht den in § 9 Abs. 1 Satz 4 KVG-SA vorgeschriebenen Hinweis darauf, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Hauptsatzung insgesamt oder der Bekanntmachungsvorschriften.*)
3. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben. Für eine Änderungsplanung gelten keine anderen – strengeren – Anforderungen als für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans.*)
4. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden können. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtsmäßigkeit der Planung kommt nicht Betracht.*)
5. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, etwa wenn ein Baugebiet mit einer bestimmten Feinsteuerung ausgewiesen werden soll, die Voraussetzungen für Ausschlüsse nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO aber offensichtlich nicht vorliegen (hier verneint).*)
VolltextOVG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2015 - 12 LC 230/14
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage in einem Industriegebiet.*)
VolltextOVG Sachsen, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 254/12
1. Ein Solarpark (Photovoltaikanlage) zur Energieerzeugung stellt einen Gewerbebetrieb i.S. des § 8 BauNVO dar.
2. Ein Grundstückseigentümer hat - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen.
3. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen. Jedoch kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgen, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein sogenannter baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt.
4. Ein übergreifender Gebietsbewahrungsanspruch kann nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich deshalb nicht gegen Festsetzungen wenden, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen.
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