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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 Verg 4/12


Beste Treffer:
IBRRS 2013, 5362; VPRRS 2013, 1824
VergabeVergabe
Anwaltsgebühren bei (verneinter) de-facto-Vergabe?

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12

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IBRRS 2013, 1455; VPRRS 2013, 0412
VergabeVergabe
Grundstücksgeschäfte bei "gemischten Interessen": Wann Bauauftrag?

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 Verg 4/12



IBRRS 2012, 3780; VPRRS 2012, 0325
VergabeVergabe
Mehrwert für den Auftraggeber führt zur Aufwertung des Angebots!

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2012 - 1 Verg 4/12

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38 Treffer in folgenden Dokumenten:

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9 Beiträge gefunden
VPR 2014, 1044 OLG Schleswig - Rechtsanwaltsgebühren im Nachprüfungsverfahren über (verneinte) de-facto-Vergabe?
IBR 2013, 1177 OLG Schleswig - Grundstücksgeschäfte: Schwellenwertberechnung bei "gemischten Interessen"
IBR 2013, 1143 OLG Schleswig - Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand: Wann ist eine Bauverpflichtung einklagbar?
VPR 2013, 1028 OLG Schleswig - Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand: Wann wird zum Marktpreis verkauft?
IBR 2013, 367 OLG Schleswig - Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung: Öffentlicher Bauauftrag?
IBR 2013, 363 OLG Schleswig - Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen de-facto-Vergaben!
VPR 2013, 52 OLG Schleswig - Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen de-facto-Vergaben!
VPR 2013, 15 OLG Schleswig - Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung: Öffentlicher Bauauftrag?
IBR 2012, 727 OLG Koblenz - Auch kleiner Mehrwert des Angebots führt zu besserer Bewertung!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2133; VPRRS 2023, 0163
VergabeVergabe
Rahmenvertrag für Einzelkonzessionen: Miniwettbewerb erforderlich!

VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2023 - 1/SVK/012-23

1. Bei zweistufigen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen und sogenannten Miniwettbewerb haben beteiligte Unternehmen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Vergabe der Einzelaufträge grundsätzlich die Möglichkeit, Primärrechtsschutz bei der Vergabekammer in Anspruch zu nehmen.*)

2. Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung selbst, sondern auch bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge durch einen Miniwettbewerb aufgrund einer Rahmenvereinbarung der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet sein kann.*)

3. Es ist im streitigen Sachverhalt möglich, dass sich die Konzessionsgeberin des Instruments einer Rahmenvereinbarung bedient, um damit Einzelkonzessionen zu vergeben, obwohl dies so in der KonzVgV nicht vorgesehen ist.*)

4. Bedient sich der Konzessionsgeber des Instruments der Rahmenvereinbarung, sind die in den Vorschriften des § 21 VgV dafür normierten Anforderungen analog anzuwenden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz einzuhalten.*)

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IBRRS 2022, 2049; VPRRS 2022, 0156
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Voraussehbare Verzögerungen begründen keine Dringlichkeit!

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 1/22

1. Auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb muss ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet sein und es müssen zumindest drei Angebote eingeholt werden.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.

3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn die Verzögerungen voraussehbar waren.




IBRRS 2022, 1930; VPRRS 2022, 0146
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur die bekannt gemachten Eignungskriterien zählen!

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/22

1. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)

2. Die vergaberechtswidrige Erteilung eines Interimsauftrag über Leistungen, die Gegenstand eines Vergabeverfahrens sind, zu dem ein Vergabenachprüfungsverfahren anhängig ist, stellt einen Verstoß gegen das Zuschlagsverbot aus § 169 Abs. 1 GWB dar und kann in dem laufenden Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Erledigt sich das Vergabeverfahren, das Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens war, ist die Verletzung des Zuschlagsverbotes durch die vergaberechtswidrige Interimsvergabe auf Antrag eines Beteiligten nach Maßgabe der § 168 Abs. 2 Satz 2, § 178 Satz 3 GWB festzustellen.*)




IBRRS 2020, 3552; VPRRS 2020, 0346
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!

VK Thüringen, Beschluss vom 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF

1. Ein interessierter Marktteilnehmer kann nicht nur gegen eine bereits erfolgte, sondern auch gegen eine unmittelbar bevorstehende De-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens vorgehen.

2. Die Vergabekammer hat bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen die Möglichkeit eines Einwirkens auf das (Vergabe-)Verfahren, selbst wenn bereits eine Rügepräklusion eingetreten sein sollte. Dies ist (auch) der Fall, wenn ein förmliches Vergabeverfahren und eine europaweite Auftragsbekanntmachung gänzlich unterblieben sind.

3. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist weit zu verstehen und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Auftraggeber beschränkt. Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für seine Leistung erlangte geldwerte Vorteil.

4. Die Entgeltlichkeit eines Vertrags ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Sachwerte unentgeltlich überlässt und für die Überlassung üblicherweise ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre.

5. Auch das Sozialrecht entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Vergaberecht. Das Vergaberecht stellt allgemeine Verfahrensregeln für die Beschaffung von Waren und Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand auf und erfasst damit grundsätzlich auch den Fall, dass sich die öffentliche Hand bei der Erbringung von sozialen Leistungen externer Leistungserbringer bedient.

6. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag bei Überschreitung der sog. EU-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben (Auftragsbekanntmachung).

7. Die Auftragsbekanntmachung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine konkrete Beschaffungsabsicht besteht bzw. objektiv nach außen bekannt gemacht worden ist.




IBRRS 2018, 4287; VPRRS 2018, 0407
VergabeVergabe
Verfahrensausgang offen: Kosten gegeneinander aufzuheben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2018 - Verg 55/17

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenentscheidung sicherstellen. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.

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IBRRS 2017, 1670; VPRRS 2017, 0153
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kiesverwertung ist öffentlicher Auftrag!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016 - 15 Verg 5/16

Soll Kies zu Verwertungszwecken gegen Entgelt an einen Wirtschaftsteilnehmer überlassen werden, handelt es sich um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag.

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IBRRS 2015, 2546; VPRRS 2015, 0291
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann muss die "Aufstockung" eines Auftrags ausgeschrieben werden?

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Verg 1/15

1. Die einseitige Ausübung eines in den ursprünglichen Auftragsunterlagen eingeräumten und seinem Umgang nach bestimmbaren Leistungsbestimmungsrechts führt zu einer Vertragsänderung, die - wenn sie die Grenzen des vorab Vereinbarten wahrt - zu keiner Ausschreibungspflicht führt.

2. Eine "Anweisung" oder Leistungsbestimmung, die den Umfang des ursprünglich Vereinbarten überschreitet, ist wie ein neues Vertragsangebot zu behandeln.

3. Die "Aufstockung" von Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) um 16% ist als eigenständiger öffentlicher Auftrag anzusehen.




IBRRS 2015, 2549; VPRRS 2015, 0293
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anpassungsklausel muss hinreichend transparent sein!

VK Sachsen, Beschluss vom 27.04.2015 - 1/SVK/012-15

1. Ein Bieter kann sich auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Vergabe mit dem Vorwurf der vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe wehren. Er muss insoweit nicht abwarten, bis der Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber schon hinreichend konkret den Abschluss des Vertrags plant und entsprechende organisatorische oder planerische Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorganges begonnen hat. Rein präventiver Rechtsschutz gegen lediglich vorbereitende Handlungen ist dagegen nicht statthaft.*)

2. Auch wenn ein Bieter in einem Vergabeverfahren, an dem er beteiligt war, eine Öffnungsklausel ungerügt gelassen hat, kann er sich ggf. gegen eine später beabsichtigte Vertragserweiterung wenden. Für einen durchschnittlichen Bieter ist nicht zwingend erkennbar, dass eine unbestimmte Öffnungsklausel zur Unzulässigkeit einer darauf gestützten Vertragserweiterung führen kann.*)

3. Eine zu unbestimmte vertragliche Anpassungsklausel kann eine wesentliche Änderung im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht rechtfertigen. Nur wenn aus der Klausel selbst die Anpassungsmöglichkeiten des Auftraggebers hinreichend klar hervorgehen, ist die Transparenz bereits bei der Vergabe des Erstauftrags gewährleistet.*)




IBRRS 2015, 1876; VPRRS 2015, 0185
VergabeVergabe
Toleranzgrenze von 20% bei Rahmengebühr nicht überschritten: Gebührenansatz ist verbindlich!

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14

1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.*)

2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer. *)

3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommne Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20% nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.*)

4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit im Sinne von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 15.06.2006 - 1 Verg 5/06).*)

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VPRRS 2015, 0052
VergabeVergabe
Ab wann läuft die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB?

VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14

1. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2007/66 richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)

2. Positive Kenntnis gem. § 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB eines nicht am Verfahren beteiligten Antragstellers kann frühestens mit Vertragsschluss vorliegen.*)

3. Die Rüge einer De-Facto-Vergabe ist nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB auch dann entbehrlich, wenn der Antragsteller, der keine Möglichkeit hatte, sich am streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, das generelle Vorgehen der Vergabestelle seit langem gekannt hat.*)

4. An die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Verwirkung eines Antrags nach §101b Abs. 1 Nr. 2 GWB sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Vergabestelle systematisch und vorsätzlich vergaberechtswidrig gehandelt hat.*)

5. Art. 5 Abs. 2 b, c der VO (EG) 1370/2007 können sowohl für den Auftragnehmer einer Direktbeauftragung nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 als auch für jegliche Einheiten, auf die der interne Betreiber einen nur geringfügigen Einfluss ausübt, Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbote außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörden, die die Direktbeauftragung vorgenommen haben, auslösen.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Verbot einer "Marginalisierung des Qualitätskriteriums" ?
Leseranmerkung von Dr. Christof Schwabe zu
 R 
Vergabe auf das wirtschaftlichste Angebot: Wertung des Preises mit 95% ist unzulässig!
(Tobias Schneider)
Dokument öffnen IBR 2014, 102



1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

b) Beschränkung auf die Nachfrage von Leistungen (GWB § 103 Rn. 34-38)