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IBRRS 2009, 1340; IMRRS 2009, 0810
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zuständigkeit des Mahngericht bei nachträglicher Titulierung

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.*)

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