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IBRRS 1990, 0522
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BGH, Urteil vom 02.05.1990 - XII ZR 72/89

Eine Unterhaltspflicht besteht nicht, soweit der in Anspruch Genommene infolge der Unterhaltsleistungen selbst (auch in erhöhtem Maße) sozialhilfebedürftig würde.*)

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