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IBRRS 1994, 0356
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BGH, Urteil vom 22.06.1994 - XII ZR 39/93
1. Die sich aus § 126 II 1 ZPO ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts tritt außer Kraft, wenn auf den Namen der von ihm vertretenen Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergangen ist, und zwar solange, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben oder durch einen zweiten, auf den Namen des Anwalts erlassenen ersetzt worden ist.*)
2. Im Einzelfall kann es treuwidrig sein, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, es sei ein Kostenfestsetzungsbeschluß auf den Namen der Partei ergangen. In einem solchen Fall wird durch eine vor der Aufhebung oder Änderung erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen der Partei das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht beeinträchtigt.*)