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IBRRS 2005, 4955
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BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZR 185/01
1. Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch vor dem In-Kraft-Treten des neuen Kollisionsrechts zum 1. 9. 1986 im ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt.*)
2. Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungsausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG nicht rückgängig gemacht werden.*)
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).*)