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IBRRS 2006, 4936
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BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05
1. Die nach § 520 II 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst gegenüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt. (amtlicher Leitsatz)*)