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IBRRS 2018, 1323
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BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - XII ZB 629/17

1. Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt. (Rn. 14)*)

2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben. (Rn. 17)*)

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