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IBRRS 2011, 2892
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Familienrecht - Bestellung eines Vereins zum Vormund

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 625/10

1. Wird ein Verein gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).*)

2. Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2007 -XII ZB 148/03 -FamRZ 2007, 900).*)

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