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IBRRS 2015, 1598
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BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 571/13
1. Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 III 2 FamFG (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (im Anschluss an Senat, NJW 2013, 3310 = FamRZ 2013, 1566). (amtlicher Leitsatz)*)